Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kap. SGB XII
Die Hilfe zum Lebensunterhalt kommt im Regelfall nur selten zum Einsatz, z. B. für Menschen, die vorübergehend voll erwerbsunfähig sind oder die voraussichtlich länger als 6 Monate stationär untergebracht sind.
Eine Bedürftigkeit für die Hilfe zum Lebensunterhalt liegt dann im Einzelfall vor, wenn kein oder zu wenig Einkommen und Vermögen vorhanden ist und keine ausreichenden Leistungen anderer Sozialleistungsträger gewährt werden können, um den festgestellten Bedarf zu decken.
Der notwendige Lebensunterhalt einer Person umfasst insbesondere Ernährung, Bekleidung, Unterkunft, Haushaltsenergie, Körperpflege, Hausrat und die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Dies ist der sog. sozialhilferechtliche Bedarf.