Leistungen nach dem SGB XII
Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können finanziell hilfebedürftige Menschen erhalten, wenn sie nicht erwerbsfähig sind. Also wenn sie
- das der Regelaltersgrenze entsprechende Lebensalter erreicht haben
- oder aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein können (volle Erwerbsminderung).
Erwerbsfähige Personen haben demgegenüber bei Hilfebedürftigkeit Anspruch auf Bürgergeld beim Jobcenter des Kreises Olpe.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kap. SGB XII
Anspruch haben Personen (auch innerhalb von Einrichtungen),
- die die Altersgrenze erreicht haben oder
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen.
Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze gemäß § 41 Abs. 2 SGB XII angehoben.
Es muss Bedürftigkeit vorliegen, d. h. der notwendige Lebensunterhalt darf nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus dem eigenen Einkommen und Vermögen, sichergestellt werden können.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kap. SGB XII
Die Hilfe zum Lebensunterhalt kommt im Regelfall nur selten zum Einsatz, z. B. für Menschen, die vorübergehend voll erwerbsunfähig sind oder die voraussichtlich länger als 6 Monate stationär untergebracht sind.
Eine Bedürftigkeit für die Hilfe zum Lebensunterhalt liegt dann im Einzelfall vor, wenn kein oder zu wenig Einkommen und Vermögen vorhanden ist und keine ausreichenden Leistungen anderer Sozialleistungsträger gewährt werden können, um den festgestellten Bedarf zu decken.
Der notwendige Lebensunterhalt einer Person umfasst insbesondere Ernährung, Bekleidung, Unterkunft, Haushaltsenergie, Körperpflege, Hausrat und die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Dies ist der sog. sozialhilferechtliche Bedarf.