Vorzeitige Einschulung in der Grundschule beantragen
Leistungsnummer: 99088012005000
Teaser
Sie können eine vorzeitige Einschulung beantragen, wenn Ihr Kind schon vor Beginn der Schulpflicht eingeschult werden soll.
Volltext
Möchten Sie, dass Ihr Kind eingeschult wird, obwohl es nach dem Einschulungsstichtag, dem 30.09., geboren ist? Dann können Sie eine vorzeitige Einschulung beantragen.
In Nordrhein-Westfalen wird jedes Kind, das bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet, zum 1. August des gleichen Jahres schulpflichtig. Alle Kinder, die am 1. Oktober oder später sechs Jahre alt werden, sind erst im folgenden Kalenderjahr schulpflichtig.
Die Schulleitung entscheidet nach eingehender Beratung mit den Eltern unter Berücksichtigung des über die Aufnahme des Kindes. Eine Aufnahme ist immer dann möglich, wenn erwartet werden kann, dass das Kind erfolgreich in der Schule mitarbeiten wird. Eine Altersbegrenzung nach unten besteht dabei in Nordrhein-Westfalen nicht.
Über die Aufnahme an einer Grundschule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Mit der Anmeldung selbst ist Ihr Kind noch nicht in die Schule aufgenommen.
Grundschulen
Wenden Sie sich bei folgenden Angelegenheiten bitte unmittelbar an die
betreffende Schule:
- An-/Abmeldung von Schülern
- Lernmittelbeschaffung
- Lernmittelfreiheit
- Schulbescheinigung
- Schülerausweis
- Zeugnis
- Schulfahrten
Anschriften der Grundschulen:
Verfahrensablauf
Zu den bekanntgegeben Anmeldeterminen für die Grundschulen können Sie unmittelbar in der gewünschten Grundschule auch die vorzeitige Aufnahme Ihres Kindes beantragen.
Die Anmeldung erfolgt zusammen mit dem Kind an der gewünschten Grundschule.
Wenn sich bei dem Anmeldetermin Hinweise ergeben, dass Ihr Kind nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und somit eine erfolgreiche Mitarbeit in der Schule erheblich gefährdet ist, wird eine Sprachstandsfeststellung nach einem standardisierten Verfahren durchgeführt.
Nach der Anmeldung erhalten Sie vom für Sie zuständigen Gesundheitsamt eine Einladung für die Schuleingangsuntersuchung Ihres Kindes.
Die Anmeldung zur Grundschule bedeutet noch nicht automatisch, dass ein Kind auch wirklich aufgenommen ist.
Über die tatsächliche Aufnahme in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Abschluss des Anmeldeverfahrens. Kann die Schule nicht alle angemeldeten Kinder aufnehmen, findet ein Auswahlverfahren gemäß § 1 der Ausbildungsordnung Grundschule (AO-GS) statt.
Nach Abschluss des Anmeldeverfahrens erhalten Sie von der Schulleitung eine Mitteilung über die Aufnahme Ihres Kindes (Aufnahmebescheid).
Bitte beachten Sie, dass auch bei einer Online-Anmeldung ein persönlicher Termin in der Schule für die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters über eine Aufnahme ihres Kindes notwendig ist.
Voraussetzungen
- Ihr Kind ist am 01.10. des Jahres der geplanten Einschulung noch nicht 6 Jahre alt. Eine Altersbegrenzung nach unten besteht in Nordrhein-Westfalen nicht.
- Ihr Kind verfügt über einen für den Schulbesuch erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand und ein ausreichend entwickeltes soziales Verhalten.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag der Eltern
- Darüber hinaus kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen verlangen.
- Geburtsurkunde
Kosten
Keine
Frist
Beachten Sie die Anmeldetermine der jeweiligen Grundschule.
Bearbeitungsdauer
Genauere Informationen zu den Anmeldeterminen und zum zeitlichen Ablauf erhalten Sie von der Kommune der der gewünschten Schule ist oder von der Grundschule unmittelbar.
Rechtsgrundlage(n)
§ 35 SchulG NRW: 01.08.2025 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) | RECHT.NRW.DE
§ 1 Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS: BASS 2025/2026 - 13-11 Nr. 1.1 Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS)