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Ausstellung eines Fischereischeins

Leistungsnummer: 99042001012000

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Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen angeln oder fischen möchten, benötigen Sie einen Fischereischein. Nach erfolgreich bestandener Fischerprüfung können Sie diesen bei Ihrer Gemeinde oder Stadt beantragen, wo Sie ihren ständigen Wohnsitz haben.

Volltext

Wer in Nordrhein-Westfalen angeln möchte, muss einen gültigen Fischereischein besitzen und mit sich führen. Der Fischereischein wird in Nordrhein-Westfalen für ein oder für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre erteilt.

Damit ein Fischereischein erteilt werden kann, muss in der Regel zuvor die Fischerprüfung abgelegt werden.

Bei Ausstellung des Fischereischeins wird gleichzeitig die Fischereiabgabe erhoben.

Neben dem Fischereischein gibt es noch den Jugend- und den Sonderfischereischein. Für diese Scheine muss keine Prüfung abgelegt werden.

Inhaberinnen und Inhaber dieser Scheine dürfen nur in Anwesenheit einer Begleitperson mit regulärem Fischereischein fischen bzw. angeln. Die Begleitperson hat die fachgerechte Durchführung der Fischerei sicherzustellen. Den Sonderfischereischein können Personen beantragen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können. Den Jugendfischereischein können Kinder und Jugendliche zwischen zehn und fünfzehn Jahren beantragen; er hat stets eine Laufzeit von nur einem Kalenderjahr.

Wer nicht oder weniger als ein Jahr in Deutschland gemeldet ist, kann auch ohne Fischerprüfung einen Fischereischein für ein Jahr beantragen (z.B. Touristen). Die Antragstellerin, bzw. der Antragsteller muss jedoch nachweisen, dass sie oder er die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse besitzt. Der Nachweis kann beispielsweise durch Vorlage eines ausländischen Fischereischeins erfolgen.

Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer werden in Nordrhein-Westfalen anerkannt; eine Umschreibung ist nicht erforderlich. Dasselbe gilt für Fischerprüfungszeugnisse, sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber zum Zeitpunkt der Prüfung nicht in Nordrhein-Westfalen gemeldet war.

Das Mitführen eines Fischereischeins ist auch beim Angeln an kommerziellen Angelteichen (z.B. »Forellensee«) verpflichtend.

Neben dem Fischereischein wird noch ein Fischereierlaubnisschein des Fischereirechtsinhabers am jeweiligen Gewässer benötigt (z.B. Fischereigenossenschaft, Gewässereigentümer, Fischereirechtpächter). Der Fischereierlaubnisschein kann häufig auch in nahegelegenen Angelgeschäften und online erworben werden.

Verfahrensablauf

Ggf. Terminvereinbarung (z.B. Online) bei der Gemeinde oder Stadt, in der man wohnhaft ist vereinbaren.

Zum Termin das Fischerprüfungszeugnis, ein Passfoto des Antragstellenden sowie einen amtlichen Lichtbildausweis und ggf. Verwaltungsgebühr in Bar in Höhe von 16 EUR (Jahresfischereischein) bzw. 48 EUR (Fünfjahresfischereischein) mitbringen. Je nach Kommune ist die Gebühr und Fischereiabgabe nur via Kartenzahlung oder im Nachgang mittels Gebührenbescheid zu zahlen.

Je nach Gemeinde oder Stadt ist es möglich, dass zur Beantragung eines Fischereischeins eine Beantragung via Online-Antragsweg vorgesehene ist. Bitte informieren Sie sich entsprechend über das Wegangebot ihrer Gemeinde oder Stadt.

Erforderliche Unterlagen

-

Fischerprüfungszeugnis oder anderer Berechtigungsnachweis entsprechend dem Punkt Voraussetzungen (z.B. Ausbildungsnachweis, ausländischer Fischereischein bei Touristen aus dem Ausland, ärztliches Attest für Sonderfischereischein). Nicht erforderlich für Jugendfischereischein.

- Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass, o.Ä.)

- Lichtbild

Kosten

Erteilung eines Jahresfischereins: EUR 8

- Erteilung eines Fünfjahresfischerscheins: EUR 24

- Erteilung eines Jugendfischerscheins: EUR 4

- Erteilung eines Sonderfischerscheins: EUR 8

- Erteilung eines Sonderfischerscheins für fünf Jahre: EUR 24

- Mit der Gebühr wird jeweils eine Fischereiabgabe in gleicher Höhe erhoben.

- Erteilung eines Ersatzfischereischeins bei Verlust des Original-Fischereischeins: EUR 5, keine Fischereiabgabe

- Im Härtefall kann auf die Erhebung der Gebühren und Fischereiabgabe verzichtet werden, es erfolgt eine Prüfung im Einzelfall

Frist

Der Fischereischein kann in dem Kalenderjahr beantragt werden, in dem seine Gültigkeit beginnen soll oder im Dezember des Vorjahres.

Bearbeitungsdauer

In der Regel bei Antragstellung vor Ort 10 bis 15 Minuten.
Bei Beantragung via Onlinedienst kommunenspezifische Bearbeitungszeitungen.

Rechtsgrundlage(n)