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Verpflichtung der Rats- und Ausschussmitglieder

Hierunter fallen

  • der ausgeübte Beruf und eventuelle Beraterverträge,
  • die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes,
  • die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
  • die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  • die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

Entsprechende Vorgaben enthält auch die Gemeindeordnung NRW in § 43 Absatz 3. Die näheren Einzelheiten hat der Rat, somit die Stadtverordnetenversammlung, zu regeln.

15.10.2021