Verpflichtung der Rats- und Ausschussmitglieder
Hierunter fallen
- der ausgeübte Beruf und eventuelle Beraterverträge,
- die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes,
- die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
- die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
- die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
Entsprechende Vorgaben enthält auch die Gemeindeordnung NRW in § 43 Absatz 3. Die näheren Einzelheiten hat der Rat, somit die Stadtverordnetenversammlung, zu regeln.
15.10.2021