Vorhaben- und Erschließungsplan Einsicht gewähren
Leistungsnummer: 99012017109000
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Volltext
Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB)).
In dem Plan sind die Details des Vorhabens und der zugehörigen Erschließungsmaßnahmen festgelegt, zu dessen Realisierung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
In die relevanten Unterlagen (Vorhaben- und Erschließungsplan, vorhabenbezogener Bebauungsplan, Begründung des Bebauungsplans und zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde) kann jedermann Einsicht nehmen (§ 10 Abs.3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB).
Die Unterlagen sind (derzeit allerdings noch nicht für alle Pläne) im Internetportal der jeweiligen Gemeinde eingestellt.
§ 10a Abs. 2 BauGB
Verfahrensablauf
Nach Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann sich der Bürger an die Stelle wenden, die in der Bekanntmachung genannt ist, um in den Plan sowie die sonstigen bereitzuhaltenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.
Ansprechpunkt
Bauplanungsamt
Zuständige Stelle
Gemeinde
Voraussetzungen
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan muss in der Fassung, die er endgültig erhalten hat, bekannt gemacht worden sein.
Erforderliche Unterlagen
Angabe der Nummer oder der Bezeichnung des betreffenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
Kosten
Die Einsichtnahme ist kostenfrei (es können jedoch Kosten erhoben werden, falls z.B. Ablichtungen von den Unterlagen gewünscht werden).