Informationsfreiheitsgesetz
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) vom 27.11.2001 beschlossen.
Danach hat im Grundsatz jede natürliche Person gegenüber der Hansestadt Attendorn als öffentliche Stelle Anspruch auf Zugang zu den bei ihr vorhandenen amtlichen Informationen.
Erforderlich ist hier zunächst ein Antrag, der schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form erstellt werden kann. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist.
Die Informationen werden Ihnen möglichst unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung zugänglich gemacht. Je nach Aufwand kann eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden.
Bei allem Bemühen um Offenheit und Transparenz des Verwaltungshandelns, kann das Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen nicht uneingeschränkt gelten. Grenzen werden gesetzt.
Die Ablehnungsgründe sind:
- Die Information wurde der antragstellenden Person bereits zur Verfügung gestellt (§ 5 Abs. 4 IFG NRW).
- Die Antragstellenden können sich die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen (z. B. Internet, Zeitschriften etc.) beschaffen.
- Der Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung (§ 6 IFG NRW).
- Der Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses (§ 7 IFG NRW).
- Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 8 IFG NRW).
- Der Schutz personenbezogener Daten (§§ 9, 10 IFG NRW).
- Die Informationen, die angefordert werden, sind bei der Hansestadt Attendorn nicht vorhanden. Das IFG NRW begründet keine Informationsbeschaffungspflicht (§ 4 Abs. 1 IFG NRW).
- Soweit spezielle Rechtsvorschriften den Informationszugang regeln (z. B. Umweltinformationsgesetz NRW), gehen diese dem IFG NRW vor.
Der Ablehnungsbescheid ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Wird der Antrag mündlich gestellt, wird die antragstellende Person nur schriftlich beschieden, falls dies ausdrücklich verlangt wird.