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Bürgerentscheid

Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen.

Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid.

Durchführung des Bürgerentscheides

  • Die Abstimmung wird, ähnlich einer Wahl, in Abstimmungslokalen durchgeführt.
  • Alle Abstimmungsberechtigten erhalten eine Benachrichtigung, aus der das Datum und das Abstimmungslokal zu entnehmen sind.
  • Die Abstimmung erfolgt vor einem Abstimmungsvorstand unter Einbehaltung der Wahlrechtsgrundsätze.
  • Eine Abstimmung per Brief ist zulässig.

Der Bürgerentscheid hat Erfolg, wenn

  • die zur Entscheidung gestellte Frage von der Mehrheit der gültigen Stimmen mit „Ja“ beantwortet wurde und
  • diese Mehrheit mindestens 20 % der abstimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger erreicht.

Bei Stimmengleichheit hat der Bürgerentscheid keinen Erfolg.

Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses und kann vor Ablauf von zwei Jahren nur auf Initiative des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

23.08.2021