Bürgerbegehren
Mit dem Bürgerbegehren können Sie als Bürgerin oder Bürger beantragen, anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Stadt selbst zu entscheiden.
Der Bürgermeister der Hansestadt Attendorn nimmt den Antrag entgegen. Nach Prüfung aller rechtlichen und formellen Voraussetzungen, entscheidet der Rat unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.
Wenn das gewünschte Begehren beschlossen wird, ist das Verfahren beendet.
Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren nicht, muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden.
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
- Der Rat muss für die im Bürgerbegehren formulierten Angelegenheiten zuständig sein.
- Der § 26 GO NRW enthält einen „Negativkatalog“, der bestimmte kommunalpolitische Entscheidungen dem Rat vorbehält und die nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein können.
- Über die Angelegenheit darf in den letzten zwei Jahren nicht bereits schon ein Bürgerentscheid durchgeführt worden sein.
- Richtet sich das Bürgerbegehren gegen den Beschluss eines kommunalen Gremiums, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Bedarf der Beschluss keiner Bekanntmachung, ist das Bürgerbegehren innerhalb von drei Monaten nach dem Sitzungstag einzureichen.
- Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
- Der Antrag muss die zur Entscheidung zu bringende Frage und eine Begründung enthalten. Die Frage muss so formuliert sein, dass ausschließlich mit „Ja“ oder mit „Nein“ geantwortet werden kann.
- Die Vertretungsberechtigten müssen keinen Kostendeckungsvorschlag mehr einreichen. Vielmehr teilt die Verwaltung den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens schriftlich eine Einschätzung zu den Kosten mit, die mit der Umsetzung der verlangten Maßnahme verbunden sind.
- Bis zu drei vertretungsberechtigte Personen sind zu benennen, denen in der Sitzung des jeweiligen Gremiums Gelegenheit gegeben werden soll, den Antrag zu erläutern.
- Das Bürgerbegehren muss von einer gesetzlich festgelegten Zahl von Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet sein. Die Anzahl der erforderlichen Unterschriften richtet sich nach der Zahl der zur Teilnahme an der Kommunalwahl berechtigten Bürgerinnen und Bürger der Hansestadt Attendorn. Nach § 26 Abs. 4 GO NRW muss ein Bürgerbegehren in Gemeinden mit bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 8 % der Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet sein. Über die genaue Anzahl der notwendigen Unterschriften informiert Sie das Wahlamt.
- Die notwendige Anzahl der Unterschriften muss spätestens zum Zeitpunkt der Zulässigkeitsfeststellung durch den Rat vorliegen.