Schreiben des provisorischen Komitees, vertreten durch die Herren Müller, E. Wilmes, Plange, Vigener und Isphording, an den Schützenvorstand wegen der Überlassung des Schützenzeltes.
"Proposition der Zeltbau-Gesellschaft, die Überlassung des Zeltes an das hiesige Schützen-Corps betreffend.
Die Actionaire überlassen das nach dem vorläufigen Anschlagen fertig zu stellende Zelt dem hiesigen Schützen-Korps zur Benutzung, unter der Bedingung, daß das Schützen-Corps eine jährliche feste Summe von Einhundertsechzig Thaler, zur A-mortisation und Verzinsung des Bau-Capitals an die Actionäre zahlt.
Damit das Eingehen dieser Summe, welche auch dann zu zahlen, wenn das Schützenfest nicht gefeiert wird, sicher gestellt werde, verpflichtet sich das Schützen-Korps, von jedem seiner Mitglieder einen festen Beitrag von jährlich einem Thaler zu dem angegebenen Zwecke zu erhalten, und jedesmal spätestens am zweiten Sonntage nach Ostern an die Actionaire den vollen Betrag von Einhundertsechzig Thaler Pr[eußisch] Cour[ant = Währung] abzuliefern.
Der einzelne Schützenbruder kann diesen Beitrag in monatlichen Raten an die Schützenkasse zahlen, muß aber bei Verlust des Stimm- resp. Wahlrechts für das betreffende Jahr vor dem zweiten Sonntage nach Ostern die letzte Rate entrichtet haben. Zahlt er bis zum Schützenfeste selbst nicht, hört er auf Schütze zu sein. Bis zur vollständigen Amortisation der ganzen Bausumme halten sich die Actionaire des Eigenthums des Zeltes vor, welches alsdann auf die Schützen übergeht.
Die Actionaire treten in das zwischen der Schützen-Gesellschaft und der Stadt bestehende Pachtverhältnis rücksichtlich des Schützenplatzes an die Stelle der Ersteren ein, erwerben die Grundfläche des Zeltes eigenthümlich mit der Verpflichtung, dieselbe nach vollständiger Amortisation der Bausumme an die Schützen abzutreten.
"Proposition der Zeltbau-Gesellschaft, die Überlassung des Zeltes an das hiesige Schützen-Corps betreffend.
Die Actionaire überlassen das nach dem vorläufigen Anschlagen fertig zu stellende Zelt dem hiesigen Schützen-Korps zur Benutzung, unter der Bedingung, daß das Schützen-Corps eine jährliche feste Summe von Einhundertsechzig Thaler, zur A-mortisation und Verzinsung des Bau-Capitals an die Actionäre zahlt.
Damit das Eingehen dieser Summe, welche auch dann zu zahlen, wenn das Schützenfest nicht gefeiert wird, sicher gestellt werde, verpflichtet sich das Schützen-Korps, von jedem seiner Mitglieder einen festen Beitrag von jährlich einem Thaler zu dem angegebenen Zwecke zu erhalten, und jedesmal spätestens am zweiten Sonntage nach Ostern an die Actionaire den vollen Betrag von Einhundertsechzig Thaler Pr[eußisch] Cour[ant = Währung] abzuliefern.
Der einzelne Schützenbruder kann diesen Beitrag in monatlichen Raten an die Schützenkasse zahlen, muß aber bei Verlust des Stimm- resp. Wahlrechts für das betreffende Jahr vor dem zweiten Sonntage nach Ostern die letzte Rate entrichtet haben. Zahlt er bis zum Schützenfeste selbst nicht, hört er auf Schütze zu sein. Bis zur vollständigen Amortisation der ganzen Bausumme halten sich die Actionaire des Eigenthums des Zeltes vor, welches alsdann auf die Schützen übergeht.
Die Actionaire treten in das zwischen der Schützen-Gesellschaft und der Stadt bestehende Pachtverhältnis rücksichtlich des Schützenplatzes an die Stelle der Ersteren ein, erwerben die Grundfläche des Zeltes eigenthümlich mit der Verpflichtung, dieselbe nach vollständiger Amortisation der Bausumme an die Schützen abzutreten.