Gograf Joanvahrs macht die Steuersätze für die Kopfschatzsteuer bekannt; demnach sind zu bezahlen
von einem Knecht 1 Rtl.
von einem halben Knecht 30 Stüber
von einer Magd 30 Stüber
von einem Beilieger
1. Klasse 4 Rtl.
2. Klasse 2 Rtl.
3. Klasse 1 Rtl.
von einem Schäfer
1. Klasse 8 Rtl.
2. Klasse 4 Rtl.
3. Klasse 2 Rtl.
von einem auf sich selbst sitzenden ledigen Burschen 2 Rtl.
von einer auf sich selbst sitzenden ledigen Weibsperson 1 Rtl.
von einem für sich fahrenden ledigen Burschen 4 Rtl.
von einem Müller 15 Rtl. 20 Stüber
von einem Küster 2 Rtl.
von einer Ziege oder Bock, die gegen die Verordnung gehalten wird 30 Stüber.
von einem Knecht 1 Rtl.
von einem halben Knecht 30 Stüber
von einer Magd 30 Stüber
von einem Beilieger
1. Klasse 4 Rtl.
2. Klasse 2 Rtl.
3. Klasse 1 Rtl.
von einem Schäfer
1. Klasse 8 Rtl.
2. Klasse 4 Rtl.
3. Klasse 2 Rtl.
von einem auf sich selbst sitzenden ledigen Burschen 2 Rtl.
von einer auf sich selbst sitzenden ledigen Weibsperson 1 Rtl.
von einem für sich fahrenden ledigen Burschen 4 Rtl.
von einem Müller 15 Rtl. 20 Stüber
von einem Küster 2 Rtl.
von einer Ziege oder Bock, die gegen die Verordnung gehalten wird 30 Stüber.