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Abwasserabgabe Festsetzung

Leistungsnummer: 99129029002000

Wenn Sie als Industrie- oder Gewerbebetrieb, Wasserverband, Stadt oder Gemeinde Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser einleiten wollen, müssen Sie eine Abwasserabgabe entrichten.

Kurztext

-             Festsetzung Abwasserabgabe (nicht zu verwechseln mit Abwassergebühren aus privaten Haushalten)

-             Erhebung der Abwasserabgabe für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer 

-             Abgabepflichtig ist, wer Abwasser in ein Gewässer einleitet: in NRW sind dies Gemeinden/Städte, (Ab-)Wasserverbände oder Gewerbe- und Industriebetriebe

-             Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser 

-             Gewässer ist entweder ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser

-             Informationen der Abgabepflichtigen (AP) sind zu berücksichtigen

-             AP muss entweder Erklärungen und/oder Anträge (auch Mitteilungen) der zuständigen Behörde zur Verfügung stellen

-             Unter bestimmte Voraussetzungen wird die Abgabe gemindert oder entfällt

-             Ggf. sind bestimmte Fristen zu berücksichtigen

-             zuständig: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW)

Volltext

Die Abwasserabgabe ist eine Sonderabgabe, die seit 1981 in Deutschland erhoben wird. Die Abwasserabgabe ist nicht mit den Abwassergebühren für Ihren privates Haushalt zu verwechseln. Daher ist das direkte Einleiten von Abwasser in ein Gewässer (Fließ- oder Stehgewässer sowie Grundwasser) Voraussetzung für die Erhebung der Abwasserabgabe.

Wenn Sie Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) in ein Gewässer einleiten, sind Sie abgabepflichtig. In NRW sind als Abgabepflichtige die Gemeinden/Städte, (Ab-)Wasserverbände und Gewerbe- oder Industriebetriebe betroffen. Zur Festsetzung der Abgabe sind verschiedene Informationen notwendig. In viele Fällen müssen Sie sich als Abgabepflichtiger erklären und bestimmte Daten liefern. 

Für die Ausnahme von der Abgabepflicht oder der Befreiung von der Abgabe muss Ihre Einleitung bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese sind von Ihnen entsprechend nachzuweisen.

Da die Festsetzung für ein bestimmtes Jahr (Veranlagungsjahr) bis spätestens 2 Jahren nach dessen Ablauf erfolgen muss, sind von Ihnen gewisse Fristen für die Lieferung von Informationen einzuhalten.

In Nordrhein-Westfalen ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV NRW) für die Erhebung der Abwasserabgabe zuständig.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen sind:

Festsetzungsbereich Schmutzwasser:

  • Abgabeerklärung gemäß § 11 Abs. 3 AbwAG in Verbindung mit § 10 AbwAG NRW zur Ermittlung der Abwasserabgabe gemäß § 6 AbwAG (Jahresschmutzwassermenge)
  • Antrag auf Berücksichtigung einer Vorbelastung nach § 4 Abs. 3 AbwAG
  • Verrechnung von technischen Maßnahmen nach § 10 Abs. 3 oder Abs. 4 AbwAG

 

Festsetzungsbereich Niederschlagswasser im kommunalen Bereich:

  • Neu-/ Änderungserklärung für Mischkanalisation: ein Übersichtsplan (2-fach) mit Eintrag:

- der Lage der Kläranlage

- der Einzugsgebietsgrenzen der Kläranlage

- der Bereich der betreffenden Kanalisationsnetznummer/n

- der Lage der Hauptsammler

- der Lage von Bauwerkender Regenwasserbehandlung und -rückhaltung

  • Neu-/ Änderungserklärung für Mischkanalisation: ein Übersichtsplan (2-fach) mit Eintrag:

- der Bereiche der Einleitungsstellen

- ggf. der Lage der Kläranlage

- ggf. der Lage von Bauwerken der Regenwasserbehandlung und -rückhaltung

- ggf. Steckbrief der Einleitungsstelle aus dem NBK

  • Verrechnung von technischen Maßnahmen nach (§ 8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 3 oder Abs. 4 AbwAG

 

Festsetzungsbereich Niederschlagswasser im gewerblich/industriellen Bereich:

  • Neu-/Änderungserklärung für die gewerbliche Fläche
  • Verrechnung von technischen Maßnahmen nach (§ 8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 3 oder Abs. 4 AbwAG

 

Festsetzungsbereich Kleineinleiter:

  • Abgabeerklärung gem. § 11 Abs. 2 AbwAG in Verbindung mit § 10 AbwAG NRW
  • Verrechnung von technischen Maßnahmen nach § 10 Abs. 4 AbwAG

 

Sollten Sie über die in dem Formular abgefragten Angaben hinaus Gesichtspunkte vortragen wollen, tragen Sie dies bitte unter Beifügung entsprechender Nachweise und Unterlagen vor. 

Voraussetzungen

Sie leiten als Gemeinde/Stadt, (Ab-)Wasserverband oder Gewerbe- und Industriebetrieb Abwasser (Schmutz- und/oder Niederschlagswasser) in ein Gewässer (Fließ- oder Stehgewässer sowie Grundwasser) ein.

Formulare

Verwenden Sie die bereitgestellten Vordrucke im OZG- Portal (in Planung) oder informieren Sie sich auf den Internetseiten des  Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW): https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/wasser/umweltabgaben/abwasserabgabe/service/formulare

 

 

Weiterführende Informationen

Informieren zur Abwasserabgabe auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW): https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/wasser/umweltabgaben/abwasserabgabe

Zur Finanzierung der städtischen Abwasseranlage erhebt die Hansestadt Abwassergebühren.

Für die Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlage erhebt die Hansestadt Abwassergebühren (Benutzungsgebühren).

Die Hansestadt erhebt getrennte Abwassergebühren für die leitungsgebundene Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregen und Verrieseln sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers).

Für die Beseitigung (Behandlung sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers) von Schmutzwasser aus Grundstückskläranlagen und abflusslosen Gruben wird eine Fäkalienbehandlungsgebühr erhoben.

Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab.

Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die städtische Abwasseranlage gelangen kann.

Die Fäkalienbehandlungsgebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab.

Für das Abpumpen und Abfahren von Klärschlamm aus Grundstückskläranlagen sowie der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben wird eine Gebühr nach der Fäkalienentsorgungssatzung der Hansestadt Attendorn erhoben (Fäkalienentsorgungsgebühr).

Verfahrensablauf

Zur Erfüllung der gesetzlichen Erklärungs- und Abgabepflicht im Rahmen der Festsetzung der Abwasserabgabe:

- Wählen Sie den Festsetzungsbereich (Schmutzwasser, Kleineinleiter, Niederschlagswasser, gewerbliches Niederschlag) aus

- Wählen Sie das gewünschte Formular (Erklärung, Antrag, Mitteilung) aus

- Füllen Sie das Formular aus und fügen Sie ggf. die benötigten Nachweise hinzu

- Übersenden Sie das Formular in elektronischen Form an das Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW)

- Sie erhalten eine Eingangsbestätigung

- Nach Prüfung durch das LANUV NRW erhalten Sie ggf. weitere Informationen bis zur Festsetzung der Abwasserabgabe im Form eines Bescheides

 

Frist

Festsetzungsbereich Schmutzwasser: - Abgabeerklärung gemäß § 6 AbwAG (Überwachungswerte): spätestens einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraumes. - Abgabeerklärung gemäß § 11 Abs. 3 AbwAG in Verbindung mit § 10 AbwAG NRW zur Ermittlung der Abwasserabgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AbwAG (Ausnahme der Abgabepflicht): spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes. - Abgabeerklärung gemäß § 11 Abs. 3 AbwAG in Verbindung mit § 10 AbwAG NRW zur Ermittlung der Abwasserabgabe gemäß § 6 AbwAG (Jahresschmutzwassermenge): spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes. - Erklärung geringerer Überwachungswerte und Abwassermengen sowie Anzeige des Messprogramms nach § 4 Abs. 5 AbwAG: spätestens zwei Wochen vor Beginn des Erklärungszeitraumes. - Nachweis des Messprogrammes gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG: spätestens 2 Monate nach Ablauf des Erklärungszeitraumes. - Antrag auf Berücksichtigung einer Vorbelastung nach § 4 Abs. 3 AbwAG: jederzeit vor dem Berücksichtigungsbeginn. - Meldung der tatsächlich entnommenen Wassermenge zur Berücksichtigung einer Vorbelastung: spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob die Anlage nach § 10 Abs. 3 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage. - Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anschluss nach § 10 Abs. 4 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des vorgesehenen Anschlusses. Festsetzungsbereich Niederschlagswasser im kommunalen Bereich: - Vereinfachte Abgabeerklärung der Niederschlagspauschale für öffentliche Kanalisationsnetze: spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Antrag auf Befreiung von der Abgabepflicht gem. § 8 Abs. 2 AbwAG NRW: spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Neu-/ Änderungserklärung für Mischkanalisation: spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Neu-/ Änderungserklärung für Trennkanalisation: spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anlage nach (§8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 3 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme einer Abwasseranlage. - Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anschluss nach (§ 8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 4 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des vorgesehenen Anschlusses. Festsetzungsbereich Niederschlagswasser im gewerblich/industriellen Bereich: - Vereinfachte Abgabeerklärung der Niederschlagspauschale für gewerbliche Flächen: spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Antrag auf Befreiung von der Abgabepflicht gem. § 8 Abs. 2 AbwAG NRW: spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Neu-/Änderungserklärung für die gewerbliche Fläche: spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anlage nach (§8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 3 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme einer Abwasseranlage. - Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anschluss nach (§ 8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 4 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des vorgesehenen Anschlusses. Festsetzungsbereich Kleineinleiter: - Abgabeerklärung gem. § 11 Abs. 2 AbwAG in Verbindung mit § 10 AbwAG NRW: spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anschluss nach § 10 Abs. 4 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des vorgesehenen Anschlusses.

Kosten

Für die Einleitung von Abwasser ist eine Abwasserabgabe zu bezahlen. Die Höhe der Abgabe hängt vom Einzelfall ab und richtet sich nach der Höhe der ermittelten Schadeinheiten (SE). 1 SE = 35,79 €.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von der Art des Formulars (Erklärung, Antrag, Mitteilung), den Festsetzungsbereich (Schmutz-/Niederschlagswasser) und dem betroffenen Veranlagungsjahr ab. Die Festsetzungsfrist für ein Veranlagungsjahr beträgt zwei Jahre nach dessen Ablauf.