Bürgerinformation - Plakatieren
- Zuständige Stelle:
- Amt für öffentliche Ordnung
- Stadtverwaltung Attendorn
- Kölner Str. 12
- 57439 Attendorn
- Telefon: 02722/64-0
- Fax: 02722/64-421
- Web: http://www.attendorn.de
- E-Mail: stadt@attendorn.de
- Besuchszeiten:
- Montag 7.30-12.30 Uhr, 14.00-16.30 Uhr
Dienstag 8.30-12.00 Uhr
Mittwoch 7.30-12.30 Uhr, 14.00-17.30 Uhr
Donnerstag 8.30-12.00 Uhr
Freitag 8.30-12.00 Uhr
- Ansprechpartner:
- Frau Lampe / Herr Hammer / Frau Cramer
- Zimmer: 130 / 129 / 131
- Telefon: 64-234 / 64-233 / 64-235
- Fax: 64-421
- Internet:
- E-Mail: h.lampe@attendorn.org
- Weitere Infos:
- Grundsätzlich ist das sog. "Wilde Plakatieren" an öffentlichen
Einrichtungen nach den Bestimmungen der §§ 2 und 3 Nr. 2 i. V. m. §
17 Abs. 1 a und b der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt
Attendorn (Straßenordnung) in der Fassung vom 06.03.1992 unzulässig
und mit Bußgeld bewehrt.
Auch können aus dem "Wilden Plakatieren" zivilrechtliche
Schadensersatzansprüche erwachsen.
Außerdem stellt das Plakatieren im öffentlichen Straßenraum allgemein
eine nicht genehmigte Sondernutzung i. S. v. § 18 Abs. 1 des Straßen-
und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der
Fassung vom 23.09.1995 (GV. NW. S. 384 / SGV. NW. 91) dar. Auch die
nicht genehmigte Sondernutzung führt zu einem
Ordnungswidrigkeitentatbestand i. S. v. § 59 Abs. 1 Nr. 1 StrWG.
Daher ist das "Wilde Plakatieren" zu unterlassen. Das "Wilde
Plakatieren" kann nämlich nicht nur das geordnete Stadtbild erheblich
stören, sondern insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des
öffentlichen Straßenverkehrs in erheblichem Umfange beeinträchtigen.
Gleichwohl wird die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen einer
Sondenutzungserlaubnis nach den Bestimmungen des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) Plakate im
Stadtgebiet aufzuhängen.
Ein entsprechender Antrag sollte rechtzeitig schriftlich gestellt
werden. Die Plakatierung würde dann bei entsprechender zahlenmäßiger
und räumlicher Beschränkung u. a. unter den nachfolgenden Auflagen
genehmigt werden:
° Die Plakate in der Größe von höchstens DIN A 1 müssen auf
Hartfaserplatten aufgezogen oder in wetterfesten Klarsichthüllen
eingezogen und mittels entsprechender Halterungen verkehrssicher
aufgestellt oder aufgehängt sein.
° Der Fußgänger- und Fahrzeugverkehr darf nicht behindert
werden. Die Plakatierung ist nicht zulässig im Bereich von
Verkehrssignalanlagen, Fußgängerüberwegen, Bahnübergängen, STOP-
Straßen, Kreuzungen und Einmündungen sowie grundsätzlich nicht an
Bäumen, historischen oder historisierten Laternen und an
Verkehrszeichen.
° Das Aufhängen von Plakaten in Kette an unmittelbar aufeinander
folgende Straßenlaternen o. ä. ist unzulässig.
° Die Plakattafeln dürfen nicht reflektieren.
° Die Werbeträger müssen hinsichtlich der Standfestigkeit und
Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen
Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.
° Die öffentliche Verkehrsflächen / der Boden dürfen durch das
Aufstellen der Werbeträger nicht verändert oder beschädigt werden.
Insbesondere dürfen keine Löcher ausgehoben werden.
° Die Werbetafeln sind regelmäßig auf Standfestigkeit,
Beschädigungen
und Integrität zu untersuchen.
° Soweit Plakattafeln aufgrund von Witterungseinflüssen oder
Beschädigungen unansehnlich werden sollten, sind sie unmittelbar
instandzusetzen.
° Auf den Plakaten müssen die Anschriften und Rufnummern der
für die
Veranstaltung bzw. für die Aufstellung und Überwachung der Werbetafeln
zuständigen Firmen oder Personen angegeben sein.
° Die genutzten Flächen sind nach dem Abbau der Werbetafeln in
ihrem
ursprünglichen Zustand zu verlassen. Entstandene Beschädigungen oder
Verunreinigungen sind zu beseitigen.
° Die Erlaubnis ergeht unbeschadet sonstiger eventuell
erforderlicher
Genehmigungen sowie aller öffentlicher bzw. privater Rechte oder
Ansprüche Dritter.
° Von eventuellen Haftungsansprüchen Dritter im Zusammenhang
mit der
Plakatierung ist die Stadt Attendorn freizustellen.
Hinweis:
Für die Erlaubnis zur Anbringung von Plakaten außerhalb der
geschlossenen Ortschaften sind der Landrat des Kreises Olpe,
Straßenverkehrsamt, sowie die jeweiligen Straßenbaulastträger (bspw.
der Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Siegen, Koblenzer
Str. 76, Siegen) zuständig. Entsprechende Anträge sind bei den
jeweils zuständigen Behörden zu stellen.
Stichworte: Plakatieren, Wildes Plakatieren