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Wirtschaftstipp

Ob Klara H. (6) beim Sportunterricht mit einer Mitschülerin zusammenstößt und sich verletzt. Ob Batu S. (7) auf dem Weg zur Schule von einem Rad-fahrer erfasst wird. Ob Celina F. (9) auf dem Heimweg von der Schule selbst vom Fahrrad stürzt. Oder ob Sophie F. (10) beim Schul-Hand¬ball¬spiel von einem Gegenspieler ziemlich roh zu Boden gestreckt wird: Hinter jedem schmerzlichen Fall steht auch die Frage: Wer kommt für die Kosten auf?

Versicherungsrechtlich geschützt sind solche Unfälle durch die ge-setzliche Unfallversicherung. Sie wird aus Steuermitteln finanziert und schützt sämtliche Kinder und Jugendlichen in Kindergärten, all-gemeinbildenden Schulen und Hochschulen.

* Für welche Zeit gilt der Unfallversicherungsschutz? Er umfasst die Teilnahme am Unterricht einschließlich der Pausen - ebenso wie Veranstaltungen der Schule, also Ausflüge und Besichtigungen, Kino- und Theaterbesuche, wenn sie unter Aufsicht der Erzieher durchge-führt werden. Alle damit zusammenhängenden Wege (ausgenommen länge-re "Umwege", etwa um Freunde zu besuchen) sind ebenfalls in den Versicherungsschutz einbezogen. Das gilt in bestimmten Fällen sogar für den Kauf von Schulheften oder anderer Lernmittel. Die Erledi-gung von Hausaufgaben ist allerdings normalerweise Privatsache der Schüler. Organisiert jedoch die Schule eine "Hausaufgabenhilfe", so besteht in dieser Zeit (natürlich auch auf den damit zusammenhän-genden Wegen) der gesetzliche Unfallversicherungsschutz.

* Was leistet die gesetzliche Unfallversicherung? Übernommen werden die Kosten der Arzt- und Krankenhausbehandlung, Medikamente, auch Kuren und sogar andere Rehabilitationsmaßnahmen wie „Unterricht am Krankenbett“. In schweren Fällen steht eine Rente zu, die unter an-derem vom Lebensalter und dem Grad der Minderung der Erwerbsfähig-keit abhängt. Je nach Schwere einer Verletzung kann dabei eine Mo-natsrente von bis zu 1.022 Euro (neue Bundesländer: 868 Euro) he-rauskommen. - Allerdings: Schmerzensgeldansprüche bestehen – wie auch sonst in der gesetzlichen Unfallversicherung - nicht.

* Was ist zu tun, wenn ein Unfall in der Schule, auf dem Schulweg oder bei einer schulischen Veranstaltung eintritt? Der Unfallversi-cherungsträger muss schnellstmöglich informiert werden (meistens ist das die Landesunfallkasse). Das wird vom Schulbüro erledigt, das allerdings - speziell wenn es sich um einen "Wegeunfall" gehan-delt hat - von den Eltern verständigt werden muss, damit alles Wei-tere in die Wege geleitet werden kann. Außerdem wichtig: Die Chip-karte der Krankenkasse braucht dem Arzt nicht vorgelegt zu werden, wenn ein Unfall eingetreten ist, für den die Schüler-Unfall¬versi¬che¬rung leistet. Er rechnet mit der Unfallversicherung direkt ab.

Auch Eltern können auf den Schulwegen ihrer Kinder gesetzlich un-fallversichert sein. Nehmen sie ihren Nachwuchs zum Beispiel mor-gens auf ihrem Weg zur Arbeit mit, um sie an der Schule abzusetzen, so wirkt der Versicherungsschutz auch dann, wenn sie dafür einen Umweg machen. Entsprechendes gilt jedoch nicht, wenn Mama oder Papa ihr Kind zur Schule bringen oder von dort abholen, ohne selbst auf einem „versicherten Weg“ zu sein.

(von Wolfgang Büser, Kamen)

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