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Kommunen können Vorsorgeplanung betreiben

Titelbild des Attendorder Mobilfunkversorgungskonzepts

Streitig war bislang immer, inwieweit die Kommunen im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung Einfluss auf die Standortauswahl von Mobilfunksendeanlagen nehmen können. Befürworter einer solchen Annahme - wie auch die Stadt Attendorn - leiten dies aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 des Grundgesetzes ab, wonach die Gemeinden alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Zuständigkeit regeln.

Deshalb müssen bei der Standortplanung von Mobilfunksendeanlagen öffentliche Belange wie

  • die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ( §1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB)
  • die Erhaltung vorhandener Ortsteile ( §1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB)
  • Denkmalschutz , Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes ( §1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB)
  • der Umweltschutz ( §1 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 7 BauGB)
  • umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit (Buchst. c)
  • Vermeidung von Emissionen (Buchst. e)

im Rahmen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB ein deutliches Übergewicht gegenüber den privatwirtschaftlichen Interessen der Betreiber erhalten.

Bislang allerdings haben nahezu alle angerufenen Verwaltungsgerichte eine solche eigenständige Politik der Gesundheits- und Umweltvorsorge der Gemeinden im Wege der Bauleitplanung verneint. Solange die Grenzwerte eingehalten würden, gäbe es keinen Raum für weitergehende kommunale Konzepte zur Immissionsminimierung, so die Verwaltungsrichter unisono.

Nun aber hat diese Phalanx einen ersten bemerkenswert heftigen Riss erhalten:

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in zwei Entscheidungen vom 2. August 2007 (1 BV 05.2105 und 1 BV 06.464) bestätigt, dass Kommunen Standorte von Mobilfunksendeanlagen so auswählen können, damit Wohngebiete geringer belastet werden als dies nach den Grenzwerten der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) zulässig wäre.

Denn auch wenn nach dem bisherigen Erkenntnisstand keine verlässlichen wissenschaftlichen Aussagen über gesundheitsschädliche Wirkungen elektromagnetischer Felder unterhalb der geltenden Grenzwerte vorlägen, könnten solche aber auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, so die Münchener Richter. Deshalb gibt es nach Auffassung des Gerichts sehr wohl sachliche Gründe für eine vorsorgende Bauleitplanung.

Nach Ansicht des Gerichts sei es zwar das Ziel der 26. BImSchV, durch verbindliche Maßstäbe die gebotenen Schutz- und Vorsorgemaßnahmen sicherzustellen. Die Verordnung stelle aber bei Hochfrequenzanlagen - zu denen auch Mobilfunksendeanlagen gehören - keine abschließende Regelung des vorsorgenden Gesundheits - und Umweltschutzes dar. Deshalb seien weitergehende Vorsorgeanforderungen der Kommunen - bspw. in Form eines Standortkonzeptes - durchaus möglich, sofern städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, so die Richter weiter. Nach Auffassung des BayVGH ist es also möglich, "dass ein Standortkonzept für die Aufstellung von Mobilfunkanlagen, das eine möglichst geringe Belastung der Bevölkerung durch Mobilfunkimmissionen vor allem in Wohngebieten bei gleichzeitiger Sicherstellung einer möglichst effizienten, flächendeckenden Versorgung des Stadtgebietes mit Mobilfunkleistungen gewährleisten will, dieser Anforderung entspricht und auch in technischer Hinsicht umsetzbar sein kann."

Auch wenn die Stadt Attendorn nicht unmittelbar an den Verfahren beteiligt war, erfährt das städtische Mobilfunkversorgungskonzept aus dem Jahr 2003 dennoch durch die Urteile des BayVGH mittelbar Unterstützung. Dieses hat zum Ziel, die Strahlenbelastung der Bevölkerung durch eine intelligente Standortplanung der Mobilfunkanlagen im Sinne des vorbeugenden Gesundheitsschutzes so gering wie möglich zu halten. Die vom Gericht geforderte technische Umsetzbarkeit für die Betreiber haben bereits zwei Untersuchungen unabhängiger Institute in der Vergangenheit bewiesen.

Fazit

Die Urteile des BayVGH sind "bahnbrechend" und wegweisend auch für andere Gerichte. Erstmals wird den Kommunen ausdrücklich und ausführlich eine eigene "Mobilfunk-Vorsorgepolitik" im Wege der Bauleitplanung gerichtlich zugestanden.

Weitere Auskünfte zum Thema gibt Herr Wolfgang Hilleke (Tel. 02722/64236).

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