Inhalt
In der Prozeßsache des Dietrich Hermann von und zum Bruch einerseits, dem Lehnsmann Duwenhögger zu Maumke andererseits und den Erben Burghoff zu Attendorn drittenteils wird durch den Amtsverwalter Johann Eberhard Höynck zu Bilstein verkündet, dass der Duwenhögger innerhalb von 10 Tagen eine Belehnung vorzuweisen hat, anderenfalls er vom Gut abziehen muß.