Inhalt
Besitzurkunde über den "Kamp unter der lütgen Brücke".
[Randvermerk: Schelmskampfs betr.]
"Wir Gogräff und Schäffen des Churfürstl. Cöllnischen weldlichen Gerichts Attendorn thuen in und krafft gegenwärtigen Documenti apprehensa possessionis gegen männiglichen öffentlich kundt und zu wissen, daß heut dato untengem. Vor uns kommen und erschienen der ehrenvest und wohlgelährter Franciscus Ferber, Verwalter des freyadlichen Haußes Schnellenberg, und vermittelst vorbrachten glaubwürdigen vidimirten extractus aus des hochwürdigen Herren Dietherich von Fürstenberg hochseel. Andenckens gewesenen Commissarius in spiritualibus zu Fritzlar in ao 1678 den 12ten Febr. Errichteten ohnlängst nach dero tödtlichen Hintritt eröffneten Testaments erhalten und bewehret, daß unter anderem ein Kampff und Acker, der Schelmeskampff genant, allhier vor der Stadt Attendorn jenerseiths dem Bichgenstrohms unter der lütgen Brücken gelegen, hochgen. Sr. Hochwürd. Hochgeehrten Herren Vetteren, dem hochwohlgeb. Freyherrn von Fürstenberhg, an obbesagtes dero Hauß Schnellenberg erb- und ewiglich vermacht, donirt und besetzet worden; und nachdemahlen Comparent intentionirt und bedacht Nahmens und von wegen Hochged. Seiner gnädigen Herren Principalen von Fürstenberg zu würcklicher Apprehension und Besitzergreiffung berührten Kampffs zu schreiten, welchen Actum auch gerichtlich zu solennisiren begehrt; Als hatt mehrged. Comparent zu Contestirung solcher seiner Intention mehrerwehnten Kampff mit desselben Betrettung in seine befuegte Gewalt genohmen, und durch uns die Schäffen und abgeordneten Gerichtsschreibern, ferner in corporalem possessionem induciret worden, soforth mit Außstechung und Einhändigung einer Erdfrasen demselben würcklich tradirt und überantwortet, dardurch sich allerdings sothanenen Besitzes und Possession, immassen der Herr Testator seel. Dieselbe gehabt, Pfächte und Rhenten derwegen erhoben, unterfangen und zumahlen eingenohmen, und sintemahlen Comparent über solchen Actum schrifftlichen Schein, gestalt sich dessen erheischender Nothdurfft nach zu gebrauchen, begehret; alß haben wir Gogräff und Schäffen obgem. darüber gegenwärtiges Documentum unter des Gerichts uns anvertrawten gewöhnlichen Insigel wissentlich ertheilet, so geschehen am neun und zwantzigsten Monathstag Aprilis des Jahrs dausend undt sechshhundert achtzig vier.
L.S. Christoph Zeppenfeldt, Gerichtschreiber extraxit."