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Johann Eberhard Höynck als Bruch’scher Lehnsnrichter stellt fest, dass Dietrich Hermann von und zum Bruch ihn zum Lehnsrichter bestellt habe; er habe ihn darüber informiert, daß Knobbe und Korte zu Bilstein, Huffnagel, Struck, Schröer, Heidschötter und Duwenhögger zu Maumke und Höffelmann zu Breidenbruch Lehnsleute des Hauses Bruch seien. Diese sollen am 12.12. aufs Haus Adolfsburg geladen werden, wo das Lehnsgericht gehalten werden soll. Hierzu sind die ältesten und neuesten Lehnbriefe mitzubringen. Siegel und Unterschrift des Lehnsrichters. – Es folgt das Protokoll des Lehnsgerichtes.

Christ. Korte, Bürger zu Bilstein, entschuldigt das Fernbleiben von Christ. Müller genannt Knobbe, der einige Zeit nicht zu Hause gewesen sei. Ein neuer Termin wird für Müller in 4 Wochen anberaumt.

Johannes Heidschötter zu Maumke sagt aus, daß er und sein noch lebender Vater Jakob sich keinem Lehen unterwerfen könnten, da sie keinerlei Unterlagen hätten. Daraufhin legt der Lehnsherr einen Lehnbrief von 1591 vor. Johannes Heidschötter erbittet sich 8 Tage Bedenkzeit.

Jakob Duwenhögger zu Maumke präsentiert einen Einspruch der Erben Burghoff aus Attendorn. Letztere sollen aufgefordert werden, innerhalb von acht Tagen Kopien sämtlicher Unterlagen des Duwenhöggers Gutes vorzulegen.

Johann Schröder zu Maumke präsentiert einen Lehnsbrief von 1606, hat aber keinen von der letzten Belehnung und beantragt erneut die Belehnung. – Es erfolgt die Belehnung mit der Auflage, innerhalb von 3 Wochen 3 Taler zu zahlen.

Hans Struck zu Maumke weiß nichts von einer Lehnsgerechtigkeit des Hauses Bruch. Daraufhin werden ihm die Dokumente von 1573 und 1606 präsentiert. – Er bekommt 8 Tage Zeit, die vorhandenen Urkunden beizubringen.

Jorgen Erlenkamp zu Maumke berichtet über den Streit zwischen ihm und Johann Heidschötter und Johann Schröder über die Lehnsanteile am Hufnagels Gut in Maumke. – Es wird 8 Tage Zeit gegeben, den Streit zu beenden und die Lehnsgerechtigkeit nachzuweisen.

Tönnis auffm Bredenbruch ist nicht erschienen und muß in 8 Tagen unter Androhung des Lehnsverlustes erscheinen.