Ratification und Approbations-Schein Ihro Hochfürstl. Dhlt. des Hoch- und Teutschmeisters de dato den 12ten Januarii 1692.
Wir Ludwig Anton Administrator des Hochmeisterthums in Preussen, Meister Teutschen Ordens in Teutsch- und Welschen Landen, Probst und Herr zu Elwangen, Coadjutor des Ertzstiffts Mayntz, Pfaltzgraff bey Rhein, in Bayern, zu Jülich, Cleve und Berge Hertzog, Graffe zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensperg und Mörs, Herr zu Ravenstein, Freudenthal und Edenburg pp. fügen hiemit Jedermänniglich zu wissen, waßmassen uns der Ehrwürdig wohlgeboren und geistlicher unsers Hohen Deutschen Ordens Ritter, Landcommenthu der Balley Westphalen und Commenthur zu Möllheim und Münster, auch unser lieber andächtiger Herr Wilhelm Freyherr von Plettenberg gehorsambst zu erkennen gegeben, daß Er nach vorgeschlagenem einhellig gutem Rath und capitularischem Belieben seiner Rathgebietigern sich mit dem Ehrwürdig und wohlgebohrnen Herrn Johann Adolphen Freyherrn von Fürstenberg, dero Hohen Thumbstiffteren zu Paderborn, Münster und Hildesheim respee. Thumbprobsten und Capitularen auch Probsten im alten Thumb zu Münster und zum Heyl. Creutz binnen Hildesheim, Herr zur Adolphsburg, und Herrn Ferdinandt Freyherrn von und zu Fürstenberg pp. wegen dero seiner gnädigst anvertrauweter Landcommenthurey zugehörigen Commende Waldenburg in gewisse Verkauffungs Tractaten wohlüberlegter Dingen eingelassen, und hierunter auf unsere Hoch- und Teutschmeisterliche Ratification unterm 8. Xbris vorigen Jahrs uhrkundlich des zwischen ihnen auffgerichteten und uns zur nachrichtlicher Ersehung unterthänigst zugeschickten Recesses würcklichen geschlossen haben, mit angeheffter gehorsambster Bitte, weilen er das hieraus zu erlösen habende pretium anderwerts zu dessen Balley besserer Bequemlichkeit und mehrerem Nutzen anzulegen wüste, Ihme hierzu unseren Hoch- und Teutschmeisterl. Consens zu ertheilen, und mithin sothanen Verkauff zu ratificiren. Wann wir dann die uns hierunter verkommende Motiven und der Balley jetzigen Zustand reifflich erwogen, auch selbe für erheblich und zimlich erachtet; Als lassen wir uns bedeutete Verkauffshandlung gnädigst belieben, und thuen dahero solchen hiemit und in krafft dieses in der besten Form, wie es immer beschehen soll, kann oder mag, von tragenden Hoch- und Teutschmeisters Ambtswegen alles seines Inhalts ratificiren und genehm halten; und dessen zu wahrer Urkund haben wir diesen Consensbrieff nit allein eigenhändig unterzeichnet, sondern auch demselben unser Sevret Insiegel wissentlich aufftrucken lassen. So geben und geschehen Mergentheimb den 12. Jan. 1692.
Ludwig Anthon.
Wir Ludwig Anton Administrator des Hochmeisterthums in Preussen, Meister Teutschen Ordens in Teutsch- und Welschen Landen, Probst und Herr zu Elwangen, Coadjutor des Ertzstiffts Mayntz, Pfaltzgraff bey Rhein, in Bayern, zu Jülich, Cleve und Berge Hertzog, Graffe zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensperg und Mörs, Herr zu Ravenstein, Freudenthal und Edenburg pp. fügen hiemit Jedermänniglich zu wissen, waßmassen uns der Ehrwürdig wohlgeboren und geistlicher unsers Hohen Deutschen Ordens Ritter, Landcommenthu der Balley Westphalen und Commenthur zu Möllheim und Münster, auch unser lieber andächtiger Herr Wilhelm Freyherr von Plettenberg gehorsambst zu erkennen gegeben, daß Er nach vorgeschlagenem einhellig gutem Rath und capitularischem Belieben seiner Rathgebietigern sich mit dem Ehrwürdig und wohlgebohrnen Herrn Johann Adolphen Freyherrn von Fürstenberg, dero Hohen Thumbstiffteren zu Paderborn, Münster und Hildesheim respee. Thumbprobsten und Capitularen auch Probsten im alten Thumb zu Münster und zum Heyl. Creutz binnen Hildesheim, Herr zur Adolphsburg, und Herrn Ferdinandt Freyherrn von und zu Fürstenberg pp. wegen dero seiner gnädigst anvertrauweter Landcommenthurey zugehörigen Commende Waldenburg in gewisse Verkauffungs Tractaten wohlüberlegter Dingen eingelassen, und hierunter auf unsere Hoch- und Teutschmeisterliche Ratification unterm 8. Xbris vorigen Jahrs uhrkundlich des zwischen ihnen auffgerichteten und uns zur nachrichtlicher Ersehung unterthänigst zugeschickten Recesses würcklichen geschlossen haben, mit angeheffter gehorsambster Bitte, weilen er das hieraus zu erlösen habende pretium anderwerts zu dessen Balley besserer Bequemlichkeit und mehrerem Nutzen anzulegen wüste, Ihme hierzu unseren Hoch- und Teutschmeisterl. Consens zu ertheilen, und mithin sothanen Verkauff zu ratificiren. Wann wir dann die uns hierunter verkommende Motiven und der Balley jetzigen Zustand reifflich erwogen, auch selbe für erheblich und zimlich erachtet; Als lassen wir uns bedeutete Verkauffshandlung gnädigst belieben, und thuen dahero solchen hiemit und in krafft dieses in der besten Form, wie es immer beschehen soll, kann oder mag, von tragenden Hoch- und Teutschmeisters Ambtswegen alles seines Inhalts ratificiren und genehm halten; und dessen zu wahrer Urkund haben wir diesen Consensbrieff nit allein eigenhändig unterzeichnet, sondern auch demselben unser Sevret Insiegel wissentlich aufftrucken lassen. So geben und geschehen Mergentheimb den 12. Jan. 1692.
Ludwig Anthon.