Testament des Deputierten Johann Adolph Bischopinck, übergeben dem Gogericht am 5.7.1796, veröffentlicht am 6.11.1809 in Attendorn.
Im Nahmen der allerheiligsten Dreifaltigkeit.
Da ich durch den im Jahre 1793 auf Osteren zu meinem größten Leidwesen erfolgten Todtesfall meiner einzigen vielgeliebten Tochter Maria Theodora Bischopinck eines leiblichen Erbens mich beraubet sehe, zugleich aber meiner Sterblichkeit errinneret worden bin, so habe mich entschlossen, diese meine letzte Willensmeinung oder Testament zu errichten, somit wie ich es nach meinem gottgefälligen Ableben mit meiner wenigen Hinterlassenschaft gehalten wissen wolle, hierdurch zu bestim-men.
Ich verordne also (doch nur auf den Fall, sofern Gott mir keine mich überlebende Kinder mehr bescheren würde) und setze ein zu meinen ungezweifelten Erben 1tens meine vielgeliebte einzige Ehegattin Sophia Bischopinck geb. Ley, sodann 2tens meine vollbürtige Schwester Ferdinandina Zeppenfeld gebohrene Bischopinck, Ehefrau des Herrn Bürgermeisteren Zeppenfeldt zu Olpe.
Und so etwa meine gemeldte Schwester den Fall nicht erleben sölte, derselben drei Kinder Ferdinandine, Marianne und der Sohn Engelbert, also und dergestalten jedoch, das erstlich meine jetzige obenbemelte Ehegattin meine Nachlassenschaft und gesammtes Vermögen, Haus, Hoffe, beweg- und unbewegliche Güter, nichts davon ausgeschlossen, lebenslänglich allein besitzen, auf die vollkommenste Art benutzen und gebrauchen könne, mit dem Zusatze, das sie zugleich von Errichtung eines In-ventarii, oder Verzeichnis meiner Hinterlassenschaft, so wie auch einzulegender Caution von mir losgesprochen, und befreyet sein solle, massen ihre mir bekannte Treue und Redlichkeit mich zum voraus zuverlässig versichert, daß sie von meinem Vermögen nichts ohne Not (darin auf diesen Fall soll sie damit, als ihrem wahren Ei-gentum zu schalten auch bemächtiget sein) veräußern, sondern vielmehr alles im Stande zu halten sich bestreben werde;
...
Da nun übrigens mehr bemelte meine Ehegattin nach der im Jahr 1783 den 13ten Julii diese Stadt leider betroffenen erschrecklichen Feuersbrunst (wobei meine Scheuer gänzlich eingeäschert, vom Wohnhaus aber der Tach und sämtliche Fens-ter vom Feuer verzehret worden seind) durch ansehnentliche ihr eigentümlich zugehörige Geldsumme in meinem vorgehabten Bauwesen mich unterstützet hatt, mithin nichts billiger ist, als das sie wegen dieser mir vorgesteckten Gelder hinwieder ent-schädiget werde, so verordne ich hiermit ferner, daß diese mir zu obigem Behufe vorgeschossenen Gelder ihr meiner Ehegattin in Inhalts eines ihr darüber zugestellten eigenhändigen Recogniti, worin die Summa des Vorschusses bestimmt sich findet, aus meiner Hinterlassenschaft vorzüglich ersetzet werden sollen ...
Im folgenden Text wird die Reihenfolge der Erbschaftsnehmer festgelegt: Nach dem Tod des Deputierten Bischopinck tritt zuerst dessen Ehefrau als Universalerbin ein, nach deren Tod die Schwester des Erblassers, nach deren Tod deren drei Kinder.
Im Nahmen der allerheiligsten Dreifaltigkeit.
Da ich durch den im Jahre 1793 auf Osteren zu meinem größten Leidwesen erfolgten Todtesfall meiner einzigen vielgeliebten Tochter Maria Theodora Bischopinck eines leiblichen Erbens mich beraubet sehe, zugleich aber meiner Sterblichkeit errinneret worden bin, so habe mich entschlossen, diese meine letzte Willensmeinung oder Testament zu errichten, somit wie ich es nach meinem gottgefälligen Ableben mit meiner wenigen Hinterlassenschaft gehalten wissen wolle, hierdurch zu bestim-men.
Ich verordne also (doch nur auf den Fall, sofern Gott mir keine mich überlebende Kinder mehr bescheren würde) und setze ein zu meinen ungezweifelten Erben 1tens meine vielgeliebte einzige Ehegattin Sophia Bischopinck geb. Ley, sodann 2tens meine vollbürtige Schwester Ferdinandina Zeppenfeld gebohrene Bischopinck, Ehefrau des Herrn Bürgermeisteren Zeppenfeldt zu Olpe.
Und so etwa meine gemeldte Schwester den Fall nicht erleben sölte, derselben drei Kinder Ferdinandine, Marianne und der Sohn Engelbert, also und dergestalten jedoch, das erstlich meine jetzige obenbemelte Ehegattin meine Nachlassenschaft und gesammtes Vermögen, Haus, Hoffe, beweg- und unbewegliche Güter, nichts davon ausgeschlossen, lebenslänglich allein besitzen, auf die vollkommenste Art benutzen und gebrauchen könne, mit dem Zusatze, das sie zugleich von Errichtung eines In-ventarii, oder Verzeichnis meiner Hinterlassenschaft, so wie auch einzulegender Caution von mir losgesprochen, und befreyet sein solle, massen ihre mir bekannte Treue und Redlichkeit mich zum voraus zuverlässig versichert, daß sie von meinem Vermögen nichts ohne Not (darin auf diesen Fall soll sie damit, als ihrem wahren Ei-gentum zu schalten auch bemächtiget sein) veräußern, sondern vielmehr alles im Stande zu halten sich bestreben werde;
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Da nun übrigens mehr bemelte meine Ehegattin nach der im Jahr 1783 den 13ten Julii diese Stadt leider betroffenen erschrecklichen Feuersbrunst (wobei meine Scheuer gänzlich eingeäschert, vom Wohnhaus aber der Tach und sämtliche Fens-ter vom Feuer verzehret worden seind) durch ansehnentliche ihr eigentümlich zugehörige Geldsumme in meinem vorgehabten Bauwesen mich unterstützet hatt, mithin nichts billiger ist, als das sie wegen dieser mir vorgesteckten Gelder hinwieder ent-schädiget werde, so verordne ich hiermit ferner, daß diese mir zu obigem Behufe vorgeschossenen Gelder ihr meiner Ehegattin in Inhalts eines ihr darüber zugestellten eigenhändigen Recogniti, worin die Summa des Vorschusses bestimmt sich findet, aus meiner Hinterlassenschaft vorzüglich ersetzet werden sollen ...
Im folgenden Text wird die Reihenfolge der Erbschaftsnehmer festgelegt: Nach dem Tod des Deputierten Bischopinck tritt zuerst dessen Ehefrau als Universalerbin ein, nach deren Tod die Schwester des Erblassers, nach deren Tod deren drei Kinder.