Das Hofgericht Arnsberg verurteilt den Gutsbesitzer Wilhelm Schnütgen zu Weuste wegen Anfertigung einer gegen die Ausübung des Bürgermeister-Amts gerichteten Schrift zu 4 Wochen Gefängnis, den Gutsbesitzer Caspar Schneider zu Erlen, Wilhelm Rinke zu Heggen, Ferdinand Heuel zu Bremge und Joseph Cramer zu Ennest wegen Beihilfe in dieser Sache zu 3 Wochen Gefängnis. Genau ein Jahr später wird das Urteil durch den 2.Senat des Oberlandesgerichts zu Münster revidiert, die Verurteilten freigesprochen und der Prozeß wegen Beleidigung des Bürgermeisters niedergeschlagen.