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Historisches Tagebuch

Was passierte wann und wo in Attendorn? Mit dem Historischen Tagebuch möchten wir Sie teilhaben lassen an den vielen kleinen, aber auch einschneidenden Ereignissen der Vergangenheit.

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01.05.1708 Wie wird in der Adolfsburg gerechnet?

Die Jahresrechnungen der Adolfsburg wurden alljährlich vom Rentmeister Johann Albert Menge zusammengestellt. Dabei begann das Rechnungsjahr am 1. Mai und endete am 30. April des Folgejahres. Rentmeister Menge bemerkt am Anfang, dass der Freiherr von Fürstenberg verfügt habe, dass die Renten des Gerichts Oberkirchen und der Erbvogtei Grafschaft, die bislang an das Haus Schnellenberg abgeführt wurden, nun [= 1708] nach Adolfsburg zu liefern seien.
Zwar habe man sich 1654 dahin geeinigt, dass die Kolonen berechtigt sein sollten, die Kornabgaben in Geld zu liefern. Allerdings wird dieser Vertrag aufgehoben, sodass die Kolonen gehalten sind, zukünftig das Korn wieder in natura zu liefern.
Der Hafer wird in Olper oder Wormbacher Maß geliefert, vom Rentmeister aber in Soester Maß wieder herausgemessen. So ergibt ein Wormbacher Malter und 1 Becher gedrückter Hafer = 5 Mütte Soestisch, beim Hartkorn machen 5 Viertel und 1 ungedrückter Becher = 2 Soestische Mütte.
1 Reichstaler = 54 Petermännchen, 1 Petermännchen = 12 Pfennige, 1 Goldgulden = 5 Kopstück, 1 Kopstück = 12 Petermännchen, 1 schlechter Taler = ½ Reichstaler oder 27 Petermännchen.

Archiv des Freiherrn von Fürstenberg-Herdringen, Akte AFH 1741, Blatt 9.

06.06.1708 Landverkauf auf dem Stürzenberg

Erbkaufbrief. Damit verkauft die Anna Maria Leistenschneider, Witwe des Johannes Viegener aus Attendorn, dem Freiherrn Ferdinand von Fürstenberg ihre zwei an das Haus Wenne lehnspflichtigen Ländereien am Stürzenberg, beide von 6 Müddescheid groß. Ein Land stößt einerseits an Meister Jost Lehrs und andererseits an Johannes Gertmann, das andere Land stößt einerseits an die Erben Christiani und andererseits an den Gografen Bischopinck. Papiersiegel des Gogerichts und Unterschrift des Gerichtsschreibers Johann Adolf Koch.

Archiv des Freiherrn von Fürstenberg-Herdringen, Akte AFH 1509.

21.06.1708 Rentmeisterwechsel auf Schnellenberg

Ferdinand von Fürstenberg ordnet an, dass alle Papiere und Gelder, die sich noch im Hause des verstorbenen Rentmeisters Wenemar Brockmann befinden, unverzüglich konfisziert und nach Schnellenberg gebracht werden. - Die Übergabe durch die Witwe Brockmann in Attendorn erfolgt am gleichen Tage.

Archiv des Freiherrn von Fürstenberg-Herdringen, AFH 6846.

18.08.1708 Das waren noch Preise

Abrechnung des Albin Zeppenfeld aus Attendorn mit dem Schnellenberger Rentmeister. Zeppenfeld lieferte 54 Kannen Bier zur Burg Schnellenberg, die Kanne pro 15 Pfg. = 1 Reichstaler 13 Schillinge und 6 Pfennig, außerdem lieferte er noch 50 kleine Kannen für 3 Pfennige das Stück = 12 Schillinge 6 Pfennig.

Archiv des Freiherrn von Fürstenberg-Herdringen, Akte AFH 557.

25.08.1708 Darlehen aus dem fürstenbergischen Armenfonds

Christoph Höffelmann, Bürger in Attendorn, und Margaretha Höffelmann geborene Greve bekennen, dass sie aus dem fürstenberg’schen Armenfonds, vertreten durch den Schnellenberger Vikar Caspar Rübing, ein Kapital von 10 Rtl. entliehen haben. Sie wollen damit den Kaufpreis für den Hof zahlen, den sie von Peter Flusche und Anna Maria Flusche geborene Rath erworben haben. Sie verpfänden dafür diesen Hof und ihren eigenen Hof mit Wohnhaus, der unmittelbar daran angrenzt. Ausgefertigt durch den Attendorner Notar Peter Harnischmacher. Beglaubigt durch den Gerichtsschreiber Johann Adolf Koch.

Archiv des Freiherrn von Fürstenberg-Herdringen, Akte AFH 4975, Seite 233.

02.10.1708 Emblinghauser Besitz an Schnellenberg verkauft

Kaufvertrag. Damit verkauft der Peter Schwermer zu Emblinghausen mit Wissen seiner Ehefrau Anna Catharina seine Hausstätte, den Burgplatz genannt, oberhalb Emblinghausen in der Gräfte gelegen, an den Reichsfreiherrn Ferdinand von Fürstenberg. Auf dem Platz habe früher ein Haus gestanden. Nun soll ein Jägerhaus dort errichtet werden.
Ausgefertigt durch den Richter Franz Adolf Meyer von Bilstein mit beigedrücktem Gerichtssiegel von Bilstein.

Archiv des Freiherrn von Fürstenberg-Herdringen, Akte AFH 3657.

22.12.1708 Rechnungswesen wird reformiert

Ferdinand von Fürstenberg-Herdringen ordnet an, daß die Abgaben von Oberkirchen und Grafschaft, die bislang an das Haus Schnellenberg abzuliefern waren, künftig im Register der Adolfsburg abgerechnet werden müssen. – Diese Verordnung überbringt der Amtsverwalter von Bilstein, Johann Eberhard Höynck, dem Rentmeister auf Adolfsburg, Johann Albert Menge, der die Verfügung am 28.12. bestätigt.

Archiv des Freiherrn von Fürstenberg-Herdringen, Akte AFH 1739, Blatt 1.

23.12.1708 Neuer Rentmeister eingestellt

Ferdinand Freiherr von Fürstenberg beauftragt den Amtsverwalter Johann Eberhard Höynck nach Schnellenberg zu reisen, um den Johann Gerhard Frieling mit der neuen Buchführung vertraut zu machen. Demnach soll die Abrechnung der Oberkirchener und Grafschafter Rechnungen zukünftig über Adolfsburg laufen, während Schnellenberg und Waldenburg zu einer Receptur vereinigt werden sollen. Frieling soll die Abrechnung so vornehmen, wie dies der verstorbene Rentmeister Brockmann getan hat. Er erhält dafür ein jährliches Gehalt von 40 Rtl. – Auf der Rückseite der Bericht des Amtsverwalters Höynck über die am Donnerstag, 27.12.1708 auf Schnellenberg erfolgte Instruktion des Johann Gerhard Frieling. Im Beisein des Kaspar Rübing hat Frieling den Amtseid geleistet.

Archiv des Freiherrn von Fürstenberg, Akte AFH 1268, Blatt 497.

25.02.1709 Verwaltungsordnung der Burg Schnellenberg

Reglement oder Generalinstruction, warnach Herr J. Caspar Rübing, Freyling und andere zur Administration meiner Schnellenbergischen Güter und aller darmit incorporirten Pertinentien bestelte sich eigentlich zu richten, mich aber forthin dardurch schadelos und des ohnnötigen Klagens ein End machen sollen.
1. Ist der Fräulein alß Haußhälterinn die Küche sampt dem Bier- und Molcken-Keller, Inspection auffs Viehe, Obst- und Küchengarthen, auch waß die Mägde angeht, deren Regierung völlig anbefohlen, solcher Gestalt, daß, wan Hr. Caspar oder Freyling, dieselbe des Sommers durch, im Heu, Korn, oder anderen nohtwendigen Arbeit, zur Beyhülff anfordert, alßdan nur eine bey der Küchen verbleiben, die anderen alle zur Arbeit folgen, oder so darin saumseelig, von Hr. Caspar oder Freyling darzu angehalten werden sollen. Hergegen wan die Frau Besserung zum Garten oder sonst Hülffe nöhtig hatt, muß eins so wohl alß das andere zur rechten Zeit, wan es die Jahreszeit und Noht erfordern, beobachtet, und der Herrschafft Beste der Eigensinnlichkeit oder anderen Passionirten absehen vorgezogen werden.
2. Ferner damit keiner sich entschuldigen und sagen könne, dieses oder jenes ihme nicht anbefohlen zu seyn, so soll in deme, waß zu Verhütung eines Schadens, oder zu meinem Besten, oder zu Erfüllung meines Befehls nohtwendig ist, eines jeden Befehl oder Erinnerung gnug seyn, ohne des anderen Einrede, solches zu remedieren und Raht zu schaffen, auch ohne Unterscheid sich nicht einer auff den anderen beruffen, weil ich den einen so wohl alß den anderen ernstlich darfür anzusehen gesinnet bin, wan mein Befehl nit recht vollenzogen, oder sonst zu meinem Schaden etwas verabsaumet und vernachlässiget wird.
3. Dem Hr. Caspar ist und bleibt der Weinkeller biß zu fernerer Verordnung solcher Gestalt anvertrauet, damit er auff besorgliche Gefahr der Fässer Acht habe, dieselbe zu behöriger Zeit, und mit rechter Manier, ohne den Kahm darin zu versenken anfülle, und das zwar auff erfordelrichen Fall mit Zuziehung des Bänders, auch Freylings; damit der anbefohlene Fleiß desto sicherer dociert werden könne, warin Hr. Caspar keine Eingensinnligekeit oder anderwärtige Ausflüchte zur Wiedersetzung zu suchen.
4. So lang ich Bedenken drage, jemanden zur Rendtmeisterey daselbst zu benennen, soll Freyling die Einkommende so Geld- alß Kornintraden (die Pensions Gelder außgenohmen, welche in consuetis terminis zu meinen Handen sollen geliefert werden) einnehmen, dieselbe sampt allen Außgaben in der Haushaltung so wohl alß zum Bau-wesen monatlich, wie von Rendtmeister Brockman seel. Geschehen, berechnen, alles mit glaubhafften Quitungen belegen, und damit bey dene Herbst- und Erndtzeithen kein Unterschrifft oder Verstoß zu besorgen, soll Hr. Caspar den Leuthen so viel gewesen zu seyn, und so viel dage gearbeitet zu haben nebst dene ahnbefohlenen Quitungen attestiren.
5. Auff Jagten, Fischerey und Gehöltz soll so wohl durch die Jäger alß Hr. Caspar und Freyling gleissige Auffsicht gegeben werden, auch zu ohngewöhnlicher Zeit, alß bey schlimmen Wetter, Feyrtagen und sonsten wan sich die Diebe dessen am wenigsten versehen; mithin
6. Wan deßgleichen Diebe auß der Statt oder sonst (worunter die zur Abendzeit abgehende Daglöhner nicht alle außgeschlossen, und durch gute Gelegenheit vielleicht die fürnembste seint) mit Graß, Heu, Korn, Obst, Holtz oder ehtwaß anders erdapffet, dieselbe sollen ohne Unterscheid der Personen in flagrante braff abgeprügelt werden umb einen Schrecken zu machen, und solche Sosslution ein wenig zu mindern, wie imgleichen
7. Wan ein freveler Bößwicht erdapffet werden könnte, so sich ex malitia an dene jungen Bäumen ergriffen, derselbe müßte besonders angehalten „gnug geprügelt“ und das delictum darbeneben debite denuncyrt werden.
8. So viel auß besagten Jungbäumen am Weege oder im Garthen etwa außgehen, verderben, oder zurückbleiben, dieselbe müssen zu rechter Zeit mit Schweinemist s.v. und Spahnerden geholffen, oder an deren Platz andere gepflantzt werden.
9. Den Weeg nach Attendorn desto besser zu conserviren, soll kein Fuhrman, mit Karn oder Wagen, insonderheit wan sie beladen seint, wohl aber Gutschen oder sonst andere ehrliche Leuthe zu Fuß oder zu Pferde, wan sie es verlangen, passiren, wie imgleichen
10. Wegen frembder Fuhren und Dieberey soll die Bigger-Hang-Brücke insonderheit des Nachts möglichst verschlossen bleiben, wie auch nit weniger
11. Das Haus, die Pforten allerseits, auch zum Thiergarthen müssen hauptsächlich wohl verwahrt bleiben, insonderheit des morgens frühe und zur Abendzeit, des Nachts aber ohnfehlbar gahr verschlossen seyn. Damit auch das Außlauffen des Gesinds dargegen keine Ursach gebe, sollen
12. Die Knechte sowohl alß Mägde Sonn- und Feyrtags auch in meiner Abwesenheit vom Sauffen und sonst noch Wohlgefallen sich zu entfernen abghalten, solches auch niemandem gestattet werden ohne Erlaubniß, welche auch einer allein ohne des andern Vorwissen nit geben soll. So aber jemand hiergegen frevelt, soll einem Knechte zum ersten Mahl ein Reichsorth, zum anderen Mahl ein halber Rthl., einer Magd halb so viel am Lohn abgezogen, zum dritten Mahl aber soll er oder sie ohne Lohn und Abscheid, ohne weitere Anfrage oder Entschuldigung stündlich weggejagt werden. Worunter die Jäger ebenfalß mitbegriffen, die sich des Sommers des Scheibenschießens und derley vorfallende Gelächers gäntzlich enthalten sollen; und damit auch fürs erste das Gesinde gleich cörperlich könne gestrafft werden, so soll durch den Faßbänder eine rechte mit eysern Reiffen so genante Spanische Mantel gemacht und mit einem Schloß versehen werden, sich dessen anfangs nach Gutfinden deren Inspectoren zur Correction zu bedienen.
13. Der Thiergarthen ist allen anbefohlen, damit das Wild so wenig alß anderes Viehe und auffgesetzte Feldhüner, in der Fütterung nicht versäumet, der Zaun auch in esse unterhalten und dardurch jedweder zu der Herrschafft Schaden und Wiederwillen verursacht werde; hierumb soll der Schlüssel zum Thiergarthen zu denen anderen Thorschlüsselen gefügt werden, damit an der Fütterung keine Behinderniß sey, der Schliesser auch des Abends Acht darauff habe, und dieses zugleich mit dem ersten Thor geschlossen werde. Alle Hausschlüssel sollen der Herrschafft eingeliefert werden, und bey den Bedienten keiner verbleiben; hingegen kein Zimmern seyn, es möge darauff logiren, wer wolle, daß nicht durch den Herrschafftlichen Hauptschlüssel eröffnet werden könne, übrigens hatt jedes Schloß seinen besonderen Schlüssel, welcher zu verwahren und zu gebrauchen.
14. Ein guter Haußhalter muß nit allein Vorraht an däglichem Brandholz schaffen, sondern auch zu gelegener Zeit so viel des Winters die Öfen zu hitzen gnug seyn kann, verwahrlich auffdörren; darbey aber
15. Zu beobachten, und dene Knechten ernstlich einzubinden, damit sie im Schnellenberger Berge so wohl alß zu Waldenburg keine gute Bäume zu Brandholtz nach Wohlgefallen oder durch Anweisung anders alß zum nöhtigen Bauholz abhauen bey Vermeidung arbitrarer Straff, auch sollen sie nichjt das nöhtige Brand-Holtz an einem Orth Fuß vor Fuß weghauen, sondern gleich wie in anderen Wäldern gebräuchlich, so viel Gehöltz stehen lassen, als zu Bedeckung des neuen Außschlags nöhtig ist.
16. Im Brauch des Brand-Holtzes hatt ein jeder vor allen Dingen acht zu geben, damit es nicht mißbrauchet werde, und das Feuer zum schädtlichen Brand außschlage; deßhalben die Caminen, so offt es nöhtig, insonderheit des Winters zum wenigsten alle Monath zu visitiren und zu reinigen, im Sommer aber ausser den Küchen- und Viehehauses Schornstein alle vierthel Jahres, sonsten im Fall eines Ohnglücks (welches Gott gnädig verhüten wolle), sich gewiß einen alß den anderen sträfflich darfür ansehen würde;
17. Deshalben und zu Abkehrung allerhand Ohnglücks sollen meine Haußgenossen auffs wenigste zur Winterzeit, dem Abendsgebett beywohnen, die aber ohne erhebliche Ursach solches versäumen, des Abendessens verlüstig hiermit erkant werden; warauff Hr: Caspar acht zu geben, wie auch damit die ohnwissende Buben on nohtwendigen Glaubensarticulen unterweisen, vor und nach dem Essen ihr Gebeth verrichten.
18. Weil gut Brodt und Bier das fürnembste in der Haußhaltung ist, steht fürnemblich dahin zu trachten, damit ohne Überfluß einem jeden das seinige wohl angedeyhe und nicht nöhtig sey, mit warmen Brodt und ohngefasseten frischen Bier Mißvergnügen zu verursachen; solches aber ad praxie zu bringen
19. Muß keine Zeit versäumet werden, die gut ist, Maltz zu machen; es muß aber däglich also beobachtet werden, damit es nit verderbe, darbeneben den auch der Hopffen-Garthen muß verpfleget werden. Imgleichen zum Brodtbacken ist die Haußmühle sufficirt gnug Meel zu schaffen; wab bzr due Zeit mögt genohmen wird, mit Gelegenheit des Wassers, alßwan Meel genug in ein oder andere Kasten zum Vorraht kann gemahlet werden, das Korn aber, so auch zur Haußhaltung außgemessen wird, soll eben so wohjl alß wie viel gedroschen allemahl von Dag zu Dag angezeichnet werden, welche Berechnung Hr. Caspar gebührend verrichten soll.
20. Die Sagemühle wird nicht gebräucht, alß wan die Mahlmühle überflüssig Wasser hat; damit es abetr niemahl darahn ermangele, müssen die Dämme an dene Mühlen-Wseyheren beobachtet werden, auff daß sie nicht durch Rinnen, auch durch Platzregen nicht ruinirt werden.
21. Was die Unterhaltung einer Oeconomie weiters erfordert, muß ein verständiger Haußhalter bey sich, auch mit anderen überlegen, damit die Viehezucht, Schäfferey, Hüner und Dauben also vernutzet werden, auff daß jederzeit etwas gutes vorrähtig bleibe; die Schaffe aber, so nach Meinung des Schäffers in Gefahr stehen, den Winter nicht außzuhalten, werden den Sommer zuvor mit dem Melckeviehe auff die Weyde gedrieben, und alßdan besser beyzeithen geschlachtet alß späht geschunden.
22. Bei schlimmen Wetter müssen nicht allein die Dämme an dene Weyheren observirt, sondern auch die Zimmer und Fenster so wohl auff dem Vorwerck und Balcken alß auffm Hauß toties quoties visitirt werden, umb allen Schaden vom Schlagregen und Sturmwind zu remediren, und grösserem Ohnheyl vorzukommen; wie nicht weniger der Schnee auß denen Kändeln und Koimpen, wo bey zu kommen außgeworffen, und die sonst sich zeigende Tachdrüpfen ohne den geringsten Anstand durch den Leyendecker gestopfft oder gebessert werden.
23. Bey der Herbst- sowohl alß Erndtzeit muß kein frembdes suspectes auch kein überflüssiges Volck, wohl aber so viel gnug ist, angenohmen werden; dan auch die Mäher und Handdienste, noch mehr die Pferdedienste also zu mernagiren, damit sie zur rechten Zeit, wan am nöhtigsten ist, zur Arbeit können angewiesen werden, darauff dan fleissig acht zu haben, zumahlen die Dienste so wohl alß eigene Knechte guten Theil des Dages bey der Arbeit unter dem Praefect dieses oder jenes zu machen, mit Stillhalten zu bringen, auch nicht zu rechter Zeit an die Arbeit kommen, viel weniger aber die Arbeit biß zu behöriger Zeit fleissig continiren.
24. In summa, alles muß zur rechten- und zwar viel zur müßigen Zeit beobachtet werden, alß Vorraht an Holtz und Fischen beyschaffen, Besserung auff Äcker und in Gärthen führen, die Öfen vorm Winter einschmiehren, Zäune und Schlächte machen, umb selbige zu repariren, nohtwendige Materialien an Holtz und Steinen zeitlich verschaffen, auch die Wiesen nach dem Frost sogleich zu wässeren, zu dem Ende auch vorhin die Wasser-Schütte zu repariren, muß nicht vergessen werden.
25. Wan die Kälte angeht, alßdan hatt jeder dahin zu sehen, damit nichts erfriere in denen Kellern, oder sonst auch das Wasser nicht außbleibe, deßhalben die bleyerne Röhren soviel möglich, vorm Frost gantz abzuzapffen, die eyserne aber, besonders wo sie offen, und nicht zum Fall liggen, mit Mist s.v. wohl zugedeckt werden.
26. Damit aber jeder Dag auch seine Ordnung habe, soll die große Hausuhr sampt dene Zeigeren besser alß vorhin geschehen, von einem verständigen allein morgens und abends nach der Sonne zu rechter Zeit reguliret und nicht durch vieles ohnnöhtiges Stimmen verdorben werden. Alßdan
27. Kann sich ein jeder nach der Uhr zuverlässig richten, un ein Auffseher darauff halten, damit das Gesinde sowohl als Daglöhner nach derselben ihre Arbeit mit Anfang und Aufhören, auch durchgehend fleissig verrichten, sonst denenselben die abgehende Stunden morgens und abends zusammen rechnen, und an ihrem Lohne abziehen; wobey zu mercken, daß das Haußgesind hauptsächlich des morgens frühe gleich anderen müsse zur Arbeit gehalten werden, wan schon im Mittage denen Pferden etwas mehr Ruhe belassen würde, so dennoch auch nit nach Wohlgefallen und Willkühr der Knechten zum Mißbrauch der Zeit, oder nach ihrem Gutdüncken geschehen, sondern bey denen Inspectoribus, ob es zu der Pferde Besten nöhtig, oder die vorhabende Arbeit ein ander erfordere, zu urtheilen und zu verordnen stehen soll.
28. Bey dem Bau-wesen auff die befohlene Arbeit, wan selbige bedungen, damit sie getreulich und nach dem Abriß verdingmäßig verrichtet werde, ist wohl zu beobachten, noch mehr, daß die Daglöhnere nit allein zu rechter Zeit anfangen und auffhören, ohne ihre Ruhe-Stunde zu mißbrauchen, sondern auch die Arbeit getreu und fleissig verrichten, und da einer faul und träg befunden, derselbe, wan Erinnerung nit helffen will, anderen zum Exempel auß der Arbeit verwiesen werde.
29. Meine zur Fütterung hingeschicktenn und daselbst befindlichen Stuppen oder Füllen in Acht zu nehmen, damit sie vom Schmit zur rechten Zeit gefüttert und gedränckt, auch sonst vor Schaden behütet, und wan ja etwa eins mangelhafft wird, mit geöwhnlichen Mittelen dasselbe ohne Anstand geholffen werde. Auch zu gedencken, daß, wan frembde Stuten zu Schnellenberg beschället werden, darüber zur Nachricht ein Protocoll geführt, und denen Bauren bedeutet werde, daß ich nach Wohlgefallen und Gutfinden gegen Erlegung zwölff Rthl. zum höchsten des Füllens mächtig seyn wolle; welcher aber solche Condition nit eingehen will, selbigem soll auch kein Stute bedeckt werden.
30. Die Privativ-Jagt soll auff alle Weise verschont bleiben und keiner ohne special Befehl sich deren Gelüsten lassen; die Jäger sollen aber zum öffteren nach der Sampt-Jagt und anderen gemeinschafftlichen oder Koppel-Jagten dorthin die Jagt-Hunde zu exerciren und wohl anzuführen geschickt, und darzu angewiesen werden, damit sie auff dene gemeinen abgelegenen Bächen, wans gut fischen ist, Forellen lebendig fangen, und sowohl von diesen alß anderen Fischen bständigen Vorraht machen, auff daß bey meiner Anwesenheit (wan eben kein gut fischen ist, un die Jäger anderwerts zu gebrauchen die Noht erfordern würde) kein Abgang sey. Wie nicht weniger dieselbe auch darzu anzuhalten, damit sie auff die Jaht-Hunde fleissige Auffsicht haben, selbige nicht muhtwilliger Weise verliehren, oder ohne nöhtige Dinge des Dages außlauffen lassen; zu dem Ende by desen Verspühren die Hunde einzulegen und durch die Jäger mit nöhtigem Dranck und Speise zu versehen, nicht zu vergessen.
31. Zwey Spann-Pferde betreffend, soll eins ausser Herbst-Zeit zum Bau, das andere zum Haußwesen und zur Saat gebraucht werden. Da aber zu meinem Besten an einer oder anderen Arbeit beyde zu gebrauchen nöhtig, ist die nöhtigste Arbeit vernünfftiger Weise zu praeferieren und die andere so lang außzustellen, aber nicht zu versäumen.
32. Waß bey meiner Anwesenheit zu Schnellenberg verzehret oder sonst außgegebemn wird, soll absonderlich jedes Mahl designiret und entweder so fort bezahlet, oder wenigst die Designation gleich dem Haber-Zettul zur Unterschrifft vor die Abreise vorgebracht und demnegst in der Hauptrechnung loco quitantiae, sonst aber hernechst so wenig pussirt oder gutgethan werden, alß andere Außgaaben, die mit legalen Quitungen nit bewießen.
33. Sobald ich wieder abgereiset, müssen die Ställe gereiniget und geschlossen, ja das gantze Hauß gesäubert, auch in specie die Stiegen und der Gang auff dem neuen Bau immerfort sauber gehalten, und alles an seinen Orth verwahrlich hingestellet, die Zimmer verschlossen, die Bette ohnnachlässig auffgeschüttet und vor Mäusen verwahrt werden; darbey dan die Frau Haushälterin das ihrige fürnemblich auch mit zu beobachten hatt.
34. Weil ich erfahren müssen, daß meine Hospital-Armen zu Attendorn nuhn etliche Jahr her, nit so wohl alß vormahls richtig bezahlt werden, und deßhalber keine Verantwortung haben, sondern denen Provisoribus besonders dem Außzahler ins Gewissen will recommendiret seyn lassen, die Armen in ihrer Nohtturfft ohne Ursach nit auffzuhalten; hierumb wird Hr. Caspar erinnert, die behörige Distributiones deren dägliochen praesentien mit mehren Fleiß onore Die et proximi zu verschaffen, den statum hierüber wegen empfangen, restanten und Außgaben soll er auch dem Hr. Wilhelm Braun in copia übergeben, und auff dessen Gesinnen allemahl mit ihm über alles conferiren.
35. Im übrigen sollen sie ohne ärgelriches Zancken sich allerseits fried- und freundlich compartiren, einer mit dem anderen Raht pflegen, auch einander mit aller nöhtigen instruction vertraulich anweisen, mein und meiner Güter auch meiner Pfächtigeren interesse und Bestes befördern, allen Schaden und Eintrag nach Möglichkeit abwenden; im Fall aber etwas ohne mich nit remedirt werden könnte, mich darüber zeitlich advisiren, auch ein jeder in geheim communiciren, wan etwa ein jedwedder dieser Instruction zu wieder nit observiret werden wollte; waß auch bey Jagt-, Fischerey- und sonst andere Gerechtigkeit zu der Herrschafft Besten oder Praejudiz vorgehet, fleissig annotiren, Protocoll darüber halten, kine ohngewöhnliche und nachdenckliche Eingriffe oder novitates gestatten, selbige möglichst abwenden, oder im wenigsten Namens der Herrschaft dargegen protestiren, und bey meiner Hinkunfft mir umbständliche Nachricht darvon geben; darauß ich einen auffrichtigen treuen Bedienten erkenne und des ends diese Instruction (wovon ein jeder, dem darahn gelegen, Copiam nehme), zur allgemeinen Nachricht unter meiner Hand und angebohrenen frfeyadelichen Pittschafft mitgetheilet, so geschehen Schnellenberg den 25. Februarii 1709.
Ferdinand Freyherr von Fürstenberg, Herr zu Snellenberg.

Archiv des Freiherrn von Fürstenberg-Herdringen, AFH 1268, Blatt 525

07.03.1709 Feuersbrunst in Langenei

Röttger Müller von Langenei gibt an, dass er vor etwa sechs Wochen eine Feuersbrunst erlitten habe. Alles inclusive Vorhaus sei verbrannt. Da er nicht in der Lage sei, das Haus wieder aufzubauen, erwarte er, dass der Freiherr von Fürstenberg das Haus neu baue. – Der Rentmeister zu Adolfsburg, Urban Hauren, teilt ihm mit, dass er sich binnen 14 Tagen zum Wiederaufbau und zur Weiterpachtung des Gutes zu entschließen hat, andernfalls müsse er den Hof verlassen. Ihm werde die Pacht von 30 Rtl. erlassen, außerdem werde er Bauholz erhalten. Mehr sei nicht möglich.

Archiv des Freiherrn von Fürstenberg-Herdringen, AFH 1414, Blatt 190.

01.04.1709 Neue Orgel für die Franziskanerkirche

Im April 1709 wurde "der Orgelmacher wegen verfertigten Orgels in der Franssiscanerkirchen zu Attendorn völlig bezahlt laut Quitung mitt 200 Rtl." [Franziskanerkirche].

Archiv des Freiherrn von Fürstenberg-Herdringen, Akte AFH 1741, Blatt 127.

13.05.1709 Heinrich Droege verkauft Grundstück

Kaufbrief. Damit verkaufen die Erben Heinrich Droege zu Attendorn ihr Land am Stürzenberg mit einer Größte von fünf Müddescheid an Ferdinand von Fürstenberg zu Gunsten der Fürstenberg‘schen Armen.
Papier; Gerichtssiegel Attendorn

Archiv des Freiherrn von Fürstenberg-Herdringen, Urkunde 24043.

30.05.1709 Sechswöchiges Totenläuten

Der Küster zu Oberhundem, Valentin Hahn, quittiert den Empfang des Lohns für das sechswöchige Totenläuten für den verstorbenen Johann Adolf Freiherr von Fürstenberg.

Archiv des Freiherrn von Fürstenberg-Herdringen, Akte AFH 1743.

08.06.1709 Anton Sasse bemalt Kanzel

Vertrag des Freiherrn von Fürstenberg mit dem Maler Anton Sasse über die Bemalung [= Illuminierung] der Kanzel in Oberkirchen. - Die fertige Arbeit wird am 24. Juli 1709 bezahlt mit 24 Rtl. Unterschrieben von Anton Sasse. Eine weitere Quittung vom 21.08. über den Empfang von 40 Rtl. ist angeheftet.

Archiv des Freiherrn von Fürstenberg-Herdringen, Akte AFH 4814, Blatt 141.

09.06.1709 Nachlass des Waldenburger Burggrafen

Johann Gottfried Bischopinck, Gograf zu Attendorn, bestätigt, daß er als Nachlassverwalter des Nachlasses der verstorbenen Burggräfin auf Waldenburg, Elisabeth Hense, 22 Taler an das Gotteshaus Odacker und 10 Rtl. an das kleine Mägdlein Elisabeth Mirmann ausgezahlt habe. Ferner hat er 10 Rtl. 32 ß 9 Pfg. an die Franziskaner und 10 Rtl. an die Armen auf dem Hospital gezahlt.

Archiv des Freiherrn von Fürstenberg-Herdringen, Akte AFH 1734.

08.07.1709 Feuersbrunst und neue Fundamente

In der umfangreichen Briefsammlung des Herdringer Archivs werden immer wieder Randmitteilungen gebracht, die nur durch sorgfältiges Studium ausfindig gemacht werden können. So hat sich eine Meldung erhalten, in der Johann Eberhard Höynck zu Bilstein seine Bestürzung über die in Arnsberg stattgefundene Feuersbrunst zum Ausdruck bringt. Gleichzeitig teilt er dem Freiherrn von Fürstenberg mit: "Heute haben die Maurers zur Adolffsburg im fundament den anfang gemacht."

Archiv des Freiherrn von Fürstenberg-Herdringen, AFH 327, Blatt 49.

22.08.1709 Olper Kupferschläger arbeitet für Schloßbau in Herdringen

Rechnung des Kupferschlägers und Bürgers Peter Liese aus Olpe über die Fertigung eines kupfernen Knopfes mit geflammten Flügeln zum Preis von 16 Talern. Das Stück wiegt 24 Pfund und befindet sich heute noch auf der Vorburg des Schlosses in Herdringen.

Archiv des Freiherrn von Fürstenberg-Herdringen, Akte AFH 2336.

02.10.1709 1.000 Reichstaler geliehen

Friedrich Wilhelm Vogt von Elspe leiht von Dr. Johann Gottfried Bresser und dessen Ehefrau Maria Ursula Waltmann zu Attendorn 1.000 Reichstaler und verzinst dieselben mit 40 Rtl. jährlich. Er verpfändet dafür das Gerken und Bocks Gut zu Niederhelden sowie die Einkünfte des Hauses Borghausen.

Archiv des Freiherrn von Plettenberg-Bamenohl, Akte 200.

23.12.1709 Verpachtung der Rüsper Wiese

Ferdinand Freiherr von Fürstenberg verpachtet dem gräflichen Schneidemüller auf dem Rüsper Hof für die Dauer von sieben Jahren die Wiese in der Dormicke und die unterm Rümmeler gelegene sogenannte Waldwiese. – Christian Franz Dietrich von Fürstenberg notiert am 24.12.1749, dass aus diesem Dokument von 1709 zu ersehen sei, dass die Rüsper Wiese durch seine Eltern stückweise verpachtet worden sei.

Archiv des Freiherrn von Fürstenberg-Herdringen, Akte AFH 1687, Blatt 279.

14.02.1710 Lehnserneuerungen nach dem Tode des Abtes von Grafschaft

Instruktion des Freiherrn Ferdinand von Fürstenberg zu Schnellenberg an seinen Rentmeister Bernhard Menolph Westphalen, der nach Grafschaft reisen soll, um die Belehnungen nach dem Tode des bisherigen Abtes Emmerich und Invenstitur des nuen Abtes Beda zu erneuern.

Archiv des Freiherrn von Fürstenberg-Herdringen, Akte AFH 1347, Blatt 21.

21.05.1710 Kalk aus dem Repetal

Petrus Hufnagel aus Dünschede liefert an die Adolfsburg 168 Fuder Kalk zu 112 Reichstalern.

Archiv des Freiherrn von Fürstenberg, Akte AFH 1738, Blatt 387.

21.12.1710 Bauholz für die Adolfsburg

Rechnung des Sägemüllers Johann Krächter zu Langenei für die Lieferung von 3.900 Fuß Bauholz, 3.600 Fuß Bretter, 2.050 Fuß Bretter und 175 Fuß Bretter für insgesamt 20 Rtl. 51 ß 9 Pfg von der fürstenbergischen Sägemühle in Langenei zur Adolfsburg.

Archiv des Freiherrn von Fürstenberg-Herdringen, Akte AFH 1726.

16.01.1711 Eisenabbau geplant

Brief des Johann Eberhard Höynck zu Bilstein; darin teilt er Ferdinand von Fürstenberg mit, dass die Heinsberger den Bau einer Eisenhütte beabsichtigen, um den Eisenstein am Haberg in der Rüspe zu "vermuthen". Höynck glaubt aber, dass das Projekt wegen der hohen Kosten nicht zu realisieren sei.

Archiv des Freiherrn von Fürstenberg-Herdringen, Akte AFH 331.

23.05.1711 Johann Christoph Reutz wird Gograf

Gografenpatent für Johann Christoph Reutz, der damit als Nachfolger seines Vaters Johannes Reutz in das Amt des Gografen von Fredeburg eingesetzt wird. – Bei der Amtseinführung auf der obersten Stube im Gografenhaus zu Dorlar waren zugegen der alte Gograf Johannes Reutz, die Schöffen Hans Eberts von Herringhausen, Johannes Vogt von Wormbach, Philipp Connenrodt zu Dorlar, Jobst Cordes aus Henneborn, Könnecke zu Mönnekinken (?), Jacob Thöne zu Selbecke, Johannes Hochstein zu Berghausen, Gerichtsschreiber Heinrich Fabri. Zeugen waren der Richter von Schmallenberg und der Rentmeister von der Adolfsburg.

Archiv des Freiherrn von Fürstenberg-Herdringen, Akte AFH 2554.

14.06.1711 Einstellung eines Köhlers in der Rüspe

Die Einwohner von Oberhundem beraten unter dem Vorsitz des Pfarrers Johann Friedrich Gercke über die zukünftige Praxis bei der Einstellung eines Köhlers in der Rüspe. Die Einwohner sind sich darüber einig, dass der jetzige Köhler aus seinem Amt entfernt werden soll. Die Stelle soll möglichst mit einem Einheimischen besetzt werden, der sich verpflichtet, die Köhlerei zum Wohle aller auszuüben. Die Gemeinde beschließt, diesen Willen dem Freiherrn von Fürstenberg mitzuteilen.

Archiv des Freiherrn von Fürstenberg-Herdringen, Akte AFH 1735.

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