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Wohnungsgeberbestätigung

Leistungsnummer: 99115008000000

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Bei Einzug in eine Wohnung benötigen Sie für die Meldebehörde eine Wohnungsgeberbestätigung. Hier erfahren Sie mehr.

Volltext

Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, benötigen Sie eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers oder Ihrer Wohnungsgeberin über den Einzug. Die Bestätigung benötigen Sie für Ihre Meldebehörde bei einer Anmeldung beziehungsweise Ummeldung.

Wohnungsgeber beziehungsweise Wohnungsgeberin ist in der Regel der Eigentümer oder die Eigentümerin. Es kann außerdem die von der Eigentümerin oder dem Eigentümer beauftragte Hausverwaltung sein. Sollten Sie zur Untermiete wohnen, kommt außerdem der Hauptmieter oder die Hauptmieterin in Betracht.

Die Bestätigung enthält folgende Angaben:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers oder der Wohnungsgeberin sowie des Eigentümers oder der Eigentümerin, wenn diese Person abweicht,
  • Einzugsdatum,
  • Anschrift der Wohnung sowie
  • Namen der meldepflichtigen Personen.

Möglichkeiten der Wohnungsgeberbestätigung

Wohnungsgeber können eine Wohnungsgeberbestätigung direkt in unserem Bürgerportal übermitteln: Zur Wohnungsgeberbestätigung (elektronische Ausweis eID erforderlich!)

Hier finden Sie eine PDF Vorlage für eine Wohnungsgeberbestatigung die Sie ausdrucken und Ihrem Vermieter zur Unterschrift vorlegen können.

Verfahrensablauf

Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

  • Sie wenden sich an Ihren Wohnungsgeber oder Ihre Wohnungsgeberin und lassen sich von ihm oder ihr auf dem amtlichen Formular Ihren Einzug bestätigen.
  • Sie legen anschließend der Meldebehörde bei Ihrer Anmeldung beziehungsweise Ummeldung die Bestätigung vor.
  • Sofern der Zugang entsprechend eröffnet ist, kann der Wohnungsgeber oder die Wohnungsgeberin Ihnen die Bestätigung auch elektronisch zukommen lassen. Sie teilen in dem Fall der Meldebehörde das sogenannte Zuordnungsmerkmal mit, das Ihnen Ihr Wohnungsgeber oder Ihre Wohnungsgeberin genannt hat.

Voraussetzungen

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie sind ein- oder umgezogen und
  • Sie sind selbst nicht Wohnungsgeber oder Wohnungsgeberin.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

keine

Rechtsgrundlage(n)