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Wohnsitz Abmeldung des Nebenwohnsitzes

Leistungsnummer: 99115005070002

Sie ziehen endgültig aus Ihrer Nebenwohnung aus? Dann müssen Sie diese abmelden.

Kurztext

  • Wohnung Abmeldung der Nebenwohnung
  • wenn aus einer Nebenwohnung ausgezogen wird, ist diese Nebenwohnung abzumelden, sofern keine neue Wohnung bezogen wird
  • keine Gebühren
  • Frist: spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Auszug, frühestens eine Woche vor Auszug
  • zuständig: Meldebehörde, die für die Hauptwohnung beziehungsweise die nun alleinige Wohnung zuständig ist

Volltext

Wenn Sie aus einer Nebenwohnung im Inland ausziehen und keine neue Wohnung beziehen, müssen Sie sich für diese Wohnung abmelden.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Es werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Ausweisdokumente der abzumeldenden Personen.

Voraussetzungen

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie ziehen aus einer Nebenwohnung im Inland endgültig aus und
  • Sie beziehen keine neue Wohnung.

Weiterführende Informationen

Informationen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

Bitte beachten Sie, dass nur bei einem Wohnungswechsel in das Ausland eine Abmeldung zwingend erforderlich ist. Diese ist auch notwendig, wenn keine neue Wohnung bezogen wird (z.B. bei Aufgabe einer Nebenwohnung oder bei Obdachlosigkeit). Hierzu ist eine ausgefüllte und unterschriebene Wohungsgeberbestätigung notwendig. 

Denken Sie bei Ihrer Abmeldung bitte auch an:

  • Anmeldung am neuen Wohnort
  • Änderung KfZ-Schein 
  • Ummeldung von Versicherungen 
  • Mitteilung an Ihre Krankenkasse 
  • Information Ihrer Bank 
  • Stellung eines Postnachsendeantrages 
  • Ummeldung bei der Telekom (Telefon, Kabelfernsehen) 
  • Information der GEZ 
  • Benachrichtigung von Zeitschriftenverlagen

Verfahrensablauf

Die Abmeldung läuft folgendermaßen ab:

Persönlich:

  • Sie sprechen in der zuständigen Behörde vor und füllen einen Meldeschein aus.
  • Sie legen die Ausweispapiere der abzumeldenden Personen vor.
  • Sie erhalten im Anschluss die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.

Schriftlich:

  • Sie teilen der Meldebehörde den Auszug mit dem ausgefüllten Meldeschein mit.
  • Sie fügen Ausweiskopien der abzumeldenden Personen bei.
  • Sie erhalten postalisch die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.

Elektronisch:

  • Sofern ein elektronischer Zugang von der Meldebehörde eingerichtet wurde, können Sie sich auch elektronisch abmelden.

Frist

Abmeldefrist (ab Auszug): innerhalb von 2 Wochen. Vornahme der Abmeldung (frühestens möglich): eine Woche vor Auszug.

Kosten

keine