Wohnort - Abmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung
Leistungsnummer: 99115005070001
Kurztext
- Wohnort - Abmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung
- wenn bei Auszug aus alleiniger Wohnung keine andere Wohnung im Inland bezogen wird, muss man sich abmelden
- dies ist regelmäßig beim Umzug ins Ausland der Fall
- bei einem Umzug innerhalb Deutschlands ist keine Abmeldung vorgesehen, hier ist eine Anmeldung in der neuen Gemeinde erforderlich
- keine Gebühren
- Frist: spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Auszug, frühestens eine Woche vor Auszug
- zuständig: Meldebehörde der bisherigen alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung
Volltext
Wenn Sie aus Ihrer alleinigen Wohnung oder Ihrer Hauptwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Sie ins Ausland ziehen.
Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Es müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Ausweisdokumente der abzumeldenden Personen
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Auszug aus der alleinigen oder Hauptwohnung und
- kein Einzug in einer anderen Wohnung im Inland.
Weiterführende Informationen
Bitte beachten Sie, dass nur bei einem Wohnungswechsel in das Ausland eine Abmeldung zwingend erforderlich ist. Diese ist auch notwendig, wenn keine neue Wohnung bezogen wird (z.B. bei Aufgabe einer Nebenwohnung oder bei Obdachlosigkeit). Hierzu ist eine ausgefüllte und unterschriebene Wohungsgeberbestätigung notwendig.
Denken Sie bei Ihrer Abmeldung bitte auch an:
-
Anmeldung am neuen Wohnort
-
Änderung KfZ-Schein
-
Ummeldung von Versicherungen
-
Mitteilung an Ihre Krankenkasse
-
Information Ihrer Bank
-
Stellung eines Postnachsendeantrages
-
Ummeldung bei der Telekom (Telefon, Kabelfernsehen)
-
Information der GEZ
-
Benachrichtigung von Zeitschriftenverlagen
Verfahrensablauf
Die Abmeldung läuft folgendermaßen ab:
Persönlich:
- Sie sprechen in der zuständigen Behörde vor und füllen einen Meldeschein aus.
- Sie legen die Ausweispapiere der abzumeldenden Personen vor.
- Sie erhalten im Anschluss die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.
Schriftlich:
- Sie teilen der Meldebehörde den Auszug mit dem ausgefüllten Meldeschein mit.
- Sie fügen Ausweiskopien der abzumeldenden Personen bei.
- Sie erhalten postalisch die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.
Elektronisch:
- Sofern ein elektronischer Zugang von der Meldebehörde eingerichtet wurde, können Sie sich auch elektronisch abmelden.