Winterdienst
Jeder Bürger ist zur Durchführung des Winterdienstes verpflichtet.
Der Winterdienst umfasst das Schnee räumen auf den Gehwegen oder den Gehstreifen (Straßen- und Platzränder in jeweils 1,50 m Breite in den verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerzonen) sowie das Bestreuen der Flächen mit abgestumpften Stoffen. Die Verwendung von Auftaustoffen (Salz u. ä.) ist im Regelfalle unzulässig.
Die Winterwartung hat bis morgens 07.00 Uhr zu erfolgen, an Sonn- und Feiertagen bis 09.00 Uhr, wenn notwendig auch tagsüber bis 20.00 Uhr.