Wildschäden
Ein eingetretener Wildschaden ist innerhalb einer Woche nach Feststellung vom Geschädigten beim Amt für öffentliche Ordnung anzuzeigen. Durch die Ordnungsbehörde wird unverzüglich nach den Bestimmungen des Landesjagdgesetzes ein Termin am Schadensort einberufen, um eine gütliche Einigung herbeizuführen.