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Plakatierungen

Grundsätzlich ist das sog. "Wilde Plakatieren" an öffentlichen Einrichtungen nach den Bestimmungen der §§ 2 und 3 Nr. 2 i. V. m. § 17 Abs. 1 a und b der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Hansestadt Attendorn (Straßenordnung) in der Fassung vom 06.03.1992 unzulässig und mit Bußgeld bewehrt.

Auch können aus dem "Wilden Plakatieren" zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erwachsen.

Außerdem stellt das Plakatieren im öffentlichen Straßenraum allgemein eine nicht genehmigte Sondernutzung i. S. v. § 18 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) dar. Auch die nicht genehmigte Sondernutzung führt zu einem Ordnungswidrigkeitentatbestand i. S. v. § 59 Abs. 1 Nr. 1 StrWG.

Daher ist das "Wilde Plakatieren" zu unterlassen. Das "Wilde Plakatieren" kann nämlich nicht nur das geordnete Stadtbild erheblich stören, sondern insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs in erheblichem Umfange beeinträchtigen.

Gleichwohl wird die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen einer Sondenutzungserlaubnis nach den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) Plakate im Stadtgebiet aufzuhängen.

Ein entsprechender Antrag sollte rechtzeitig schriftlich gestellt werden. Die Plakatierung würde dann bei entsprechender zahlenmäßiger und räumlicher Beschränkung unter bestimmten Auflagen genehmigt werden.

Hinweis

Für die Erlaubnis zur Anbringung von Plakaten außerhalb der geschlossenen Ortschaften sind der Landrat des Kreises Olpe, Straßenverkehrsamt, sowie die jeweiligen Straßenbaulastträger (z. B.
der Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Siegen, Koblenzer Str. 76, Siegen) zuständig. Entsprechende Anträge sind bei den jeweils zuständigen Behörden zu stellen.