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Pflegewohngeld

Leistungsnummer: 99107049000000

Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sind, können Sie einen Zuschuss beantragen. Dieser bezieht sich auf die Investitionskosten der Pflegeeinrichtung.

Kurztext

  • Zuschuss bei vollstationärer Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung
  • abhängig von Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person
  • erfordert die Einstufung in mindestens Pflegegrad 2
  • Leistung wird für ein Jahr bewilligt und direkt an die Pflegeeinrichtung ausgezahlt
  • Antragsstellung bei der Kommune, in der die antragsberechtigte Person zuletzt ihren Lebensmittelpunkt hatte

Volltext

Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen als pflegebedürftige Person vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sind, können Sie einen Zuschuss beantragen.

Dieses Pflegewohngeld wird als Zuschuss zu den  Investitionskosten der Pflegeeinrichtung gewährt. Die Höhe ist abhängig vom Einkommen und Vermögen der  pflegebedürftigen Person und erfordert die Einstufung in mindestens Pflegegrad 2.

Im Kreis Olpe gibt es drei Pflegestützpunkte, die Anlaufstelle für alle Ratsuchenden sind, unabhängig von der Kassenzugehörigkeit. AOK NORDWEST, Knappschaft und ikk classic beraten und unterstützen in Kooperation mit zwei Mitarbeiterinnen des Kreises.

Für den Kreis sind Gisela Haßler, Diplom-Sozialpädagogin, und Ute Nebelung, Diplom-Pflegewissenschaftlerin (FH), mit dieser Aufgabe betraut.

In den Stützpunkten informieren und beraten die Pflegekassen gemeinsam mit der Pflegeberatung des Kreises, auch wenn noch keine Pflegebedürftigkeit vorliegt, über

 •Ambulante, teil- und vollstationäre Hilfen

 •Unterstützungsleistungen und Angebote, wie z.B. Mahlzeitendienst, hauswirtschaftliche Hilfen, Hausnotrufdienst

 •Kurse zur häuslichen Pflege

 •Anbieter, Dienste und Einrichtungen

 •Seniorentreffs

 •Ansprechpartner

 •Leistungen der Pflegekassen und anderer Kostenträger

 •Unterstützung bei der Antragsstellung (Pflege- oder Krankenversicherung oder den Sozialhilfeträgern) sowie Weiterleitung der Anträge

 •Ansprechpartner zur Wohnraumberatung

 •Angebote für Demenzkranke und deren Angehörige

Der individuelle Unterstützungsbedarf wird im persönlichen Gespräch ermittelt. Dieses Gespräch kann nach Vereinbarung während der Sprechstunde in Attendorn, Schüldernhof 19, oder im Büro im Kreishaus stattfinden. Bei Bedarf sind auch Hausbesuche möglich. Tel. für Terminabsprachen: 02761/ 81-220 und -554.

Rechtsgrundlage(n)

§ 14 APG NRW (Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld))

§ 16 APG DVO NRW (Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI) 

SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz)

§ 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit)

Kapitel 11 SGB XII (Einkommens- und Vermögensprüfung)

§ 91 SGB XII (Pflegewohngeld als Darlehen)

§ 93 SGB XII (Übergang von Ansprüchen)

§ 14 APG NRW (Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld)) § 16 APG DVO NRW (Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI)