Pflegewohngeld Gewährung
Leistungsnummer: 99107049080000
Volltext
Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen als pflegebedürftige Person vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sind, können Sie einen Zuschuss beantragen.
Dieses Pflegewohngeld wird als Zuschuss zu den Investitionskosten der Pflegeeinrichtung gewährt. Die Höhe ist abhängig vom Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person und erfordert die Einstufung in mindestens Pflegegrad 2.
BIS Pflegeberatung
Im Kreis Olpe gibt es drei Pflegestützpunkte, die Anlaufstelle für alle Ratsuchenden sind, unabhängig von der Kassenzugehörigkeit. AOK NORDWEST, Knappschaft und ikk classic beraten und unterstützen in Kooperation mit zwei Mitarbeiterinnen des Kreises.
Für den Kreis sind Gisela Haßler, Diplom-Sozialpädagogin, und Ute Nebelung, Diplom-Pflegewissenschaftlerin (FH), mit dieser Aufgabe betraut.
In den Stützpunkten informieren und beraten die Pflegekassen gemeinsam mit der Pflegeberatung des Kreises, auch wenn noch keine Pflegebedürftigkeit vorliegt, über
•Ambulante, teil- und vollstationäre Hilfen
•Unterstützungsleistungen und Angebote, wie z.B. Mahlzeitendienst, hauswirtschaftliche Hilfen, Hausnotrufdienst
•Kurse zur häuslichen Pflege
•Anbieter, Dienste und Einrichtungen
•Seniorentreffs
•Ansprechpartner
•Leistungen der Pflegekassen und anderer Kostenträger
•Unterstützung bei der Antragsstellung (Pflege- oder Krankenversicherung oder den Sozialhilfeträgern) sowie Weiterleitung der Anträge
•Ansprechpartner zur Wohnraumberatung
•Angebote für Demenzkranke und deren Angehörige
Der individuelle Unterstützungsbedarf wird im persönlichen Gespräch ermittelt. Dieses Gespräch kann nach Vereinbarung während der Sprechstunde in Attendorn, Schüldernhof 19, oder im Büro im Kreishaus stattfinden. Bei Bedarf sind auch Hausbesuche möglich. Tel. für Terminabsprachen: 02761/ 81-220 und -554.
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Verfahrensablauf
Sie können den Antrag als antragsberechtigte Person selbst stellen. Mit Ihrer Zustimmung kann dies auch von der Pflegeeinrichtung übernommen werden.
Nachdem Ihr Antrag eingegangen ist, wird Ihr Antrag geprüft. Dabei kann es sein, dass weitere Unterlagen nachgereicht werden müssen.
Voraussetzungen
- Die anspruchsberechtige Person lebt in vollstationärer Pflege.
- Die anspruchsberechtige Person wurde mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft.
- Das Einkommen reicht nicht oder teilweise nicht aus, um die Investitionskosten zu finanzieren.
- Das Vermögen der anspruchsberechtigen Person übersteigt 10.000 Euro nicht (bei verheirateten/ verpartnerten Personen und bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften 15.000 Euro).
- Die Anspruchsberechtigte Person lebt in NRW oder hat Verwandte 1. oder 2. Grades im Kreis oder dem angrenzenden Kreis, in dem sich die Pflegeeinrichtung befindet.
- Die Pflegeeinrichtung gehört zu den geförderten Einrichtungen
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, teilt die bearbeitende Stelle nach Antragseingang mit. Zu diesen Unterlagen zählen regelmäßig:
- Betreuungsurkunde oder Vollmacht
- Einstufungsbescheid der Pflegekasse
- Einkommensnachweise (z.B. Rentenbescheide, Zinsnachweise, Pension, Versicherungsleistungen, Einkommen aus Vermietung und Verpachtung)
- Einkommensnachweise des Ehegatten und Lebenspartner (z.B. Arbeitslosengeldbescheid oder Gehaltsnachweise)
- Auszüge aller vorhandenen Girokonten in der Regel der letzten drei Monate ab Antragstellung
- Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparbücher, Wertpapiere, Bausparverträge, Policen von Lebens- und Sterbegeldversicherungen, Grundbuchauszüge bei vorhandenem Grundbesitz, Einheitswertbescheid, Erbansprüche, Ansprüche gegenüber Dritten, Wertpapiere/Depot, Bestattungsvorsorgevertrag, Grabpflegevertrag)
- Nachweise über verkauftes, übertragenes oder verschenktes Vermögen (z.B. Kaufverträge, Übergabeverträge, Altenteilverträge oder Schenkungsverträge)
- Testament oder Vermächtnis
Kosten
Frist
Bearbeitungsdauer
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Hinweise (Besonderheiten)
- Leistung wird für ein Jahr bewilligt und direkt an die Pflegeeinrichtung ausgezahlt.
- Die Leistung kann nach Antragstellung bis zu 3 Monate rückwirkend gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.