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Niederschlagswasser

Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die städtische Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die städtische Abwasseranlage gelangen kann.

Als bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte Grundstücksfläche im Sinne des § 6 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren gelten:

  • Wasserundurchlässige Flächen - Kategorie I -Flächen, die befestigt sind insbesondere mit Abdeckungen aus Beton, Metall, Kunststoff, Ton, Schiefer, Bitumen oder Naturstein.
  • Eingeschränkt wasserdurchlässige Flächen - Kategorie II - Flächen, die befestigt sind insbesondere mit Rasengitter-, Rasenfugen- oder Porenpflaster oder Schotter oder mit wassergebundenem Material.
  • Gründächer - Kategorie III - Dächer, die mit einer dauerhaft geschlossenen Pflanzendecke, die dauerhaft einen verzögerten oder verringerten Abfluss des Niederschlagwassers bewirken.

Flächen

  • der Kategorie I werden ohne Abzug,
  • der Kategorie II zu 70 % und 
  • der Kategorie III zu 50 %

als bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte Flächen bei der Gebührenberechnung veranlagt.

Die Gebühr beträgt pro Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche ab dem Jahr 2021:

  • für Kanalnutzer, die nicht Ruhrverbandsmitglieder sind 0,45 EUR
  • für Kanalnutzer, die Ruhrverbandsmitglieder sind 0,37 EUR.