Niederschlagswasser
Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die städtische Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die städtische Abwasseranlage gelangen kann.
Als bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte Grundstücksfläche im Sinne des § 6 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren gelten:
- Wasserundurchlässige Flächen - Kategorie I -Flächen, die befestigt sind insbesondere mit Abdeckungen aus Beton, Metall, Kunststoff, Ton, Schiefer, Bitumen oder Naturstein.
- Eingeschränkt wasserdurchlässige Flächen - Kategorie II - Flächen, die befestigt sind insbesondere mit Rasengitter-, Rasenfugen- oder Porenpflaster oder Schotter oder mit wassergebundenem Material.
- Gründächer - Kategorie III - Dächer, die mit einer dauerhaft geschlossenen Pflanzendecke, die dauerhaft einen verzögerten oder verringerten Abfluss des Niederschlagwassers bewirken.
Flächen
- der Kategorie I werden ohne Abzug,
- der Kategorie II zu 70 % und
- der Kategorie III zu 50 %
als bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte Flächen bei der Gebührenberechnung veranlagt.
Die Gebühr beträgt pro Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche ab dem Jahr 2021:
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für Kanalnutzer, die nicht Ruhrverbandsmitglieder sind 0,45 EUR
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für Kanalnutzer, die Ruhrverbandsmitglieder sind 0,37 EUR.