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Lebenspartnerschaften

Das Lebenspartnerschaftsgesetz gilt für vor dem 01.10.2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist. Für Informationen zum Lebenspartnerschaftsgesetz (z. B. zur Namensführung, zur Aufhebung oder zur Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe) wenden Sie sich bitte an die Kolleginnen des Standesamtes.

Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen Personen gleichen Geschlechtes nicht mehr begründet werden. Seit dem 01.10.2017 gibt es in der BRD die Ehe für Alle. Informationen über die Schließung einer Ehe entnehmen Sie hier.

Es besteht die Möglichkeit, dass eine vorhandene Partnerschaft in eine Eheschließung umgewandelt wird. Die Lebenspartnerschaft wird nach der Umwandlung als Ehe fortgeführt. Zuständig für die Anmeldung der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist das Wohnsitzstandesamt eines der Lebenspartner/innen. Vorzulegende Dokumente erfragen Sie bitte bei dem zuständigen Standesamt.
Die Umwandlung erfolgt bei dem Standesamt, wo die Ehe geschlossen werden soll. Bei der Umwandlung kann auf Wunsch ein festlicher Rahmen oder ein schlichter Ablauf gewählt werden.
Für beide Formen gilt die Vorgabe der würdigen Form im Sinne einer ordnungsgemäßen Vornahme der Eheschließung, ebenso wie der Ablauf einer Trauung: Die Eheschließenden erklären persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesamt die Ehe miteinander eingehen zu wollen, das heißt die Lebenspartner/innen müssen nochmal ihr "Ja-Wort" abgeben um die Umwandlung zu vollziehen.

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