Hundesteuer Abmeldung
Leistungsnummer: 99102013070000
Kurztext
Ein Hund ist von der Hundesteuer abzumelden, wenn:
- er stirbt
- er abhandengekommen ist
- er verschenkt oder verkauft wurde
- er ins Tierheim abgegeben wurde
- Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde umziehen
Die entsprechende Hundesteuermarke für den abgemeldeten Hund muss bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung abgegeben werden.
Zuständigkeit: Örtliche Steuerbehörde
Volltext
Als Hundehalterin oder Hundehalter müssen Sie Ihren Hund in den folgenden Fällen von der Hundesteuer abmelden:
- Tod des Tieres,
- Verlust des Tieres,
- Abgabe des Tieres (Veräußerung oder Verschenkung)
- Abgabe des Tieres ins Tierheim
- Umzug in eine andere Stadt oder Gemeinde
Die entsprechende Hundesteuermarke für den abgemeldeten Hund ist bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung abzugeben.
Bei erfolgreicher Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebestätigung oder einen geänderten Steuerbescheid von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Bei Abmeldungen im Dezember erhalten Sie diese Dokumente in manchen Gemeinden nicht. In diesem Fall wird kein neuer Bescheid erstellt.
Zuständig sind die örtlichen Steuerbehörden.
Rechtsgrundlage(n)
Die jeweiligen Hundesteuersatzungen der Städte und Gemeinden.
§ 9 Kommunalabgabengesetz des Bundes (KAG) § 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW)
Erforderliche Unterlagen
Bei Tod des Hundes:
- Bescheinigung vom Tierarzt oder Tierkörperbeseitigungsanlage
Bei Verschenkung oder Verkauf des Hundes:
- Schenkungs-, Überlassungs- oder Kaufvertrag
- Anschrift der neuen Hundehalterin / des neuen Hundehalters
Bei Abgabe ins Tierheim:
- Aufnahmebescheinigung des Tierheims
Bei Umzug/ Wegzug in eine andere Stadt oder Gemeinde:
- Um-/Anmeldebestätigung
In jedem Fall muss die Hundesteuermarke bei der Stadt-/ Gemeindeverwaltung wieder abgegeben werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Unabhängig von der steuerrechtlichen Abmeldung eines Hundes kann die Abmeldung auch unter die Bestimmungen des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) fallen.
Wie melde ich meinen Hund ab?
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder anderweitig abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt abzumelden. Die Abmeldung kann persönlich beim Bürgerbüro der Stadt Attendorn bzw. schriftlich per Vordruck, online per Formular, oder persönlich beim Amt für Finanzen und Steuern der Hansestadt Attendorn vorgenommen werden. Die Steuermarke ist zurückzugeben und der neue Hundehalter ist ggf. anzugeben.
Weitere Informationen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen gewährt werden. Nähere Informationen erhalten Sie bei den Mitarbeitern des Amtes für Finanzen und Steuern.
Die An- und Abmeldung eines Hundes ist auch im Bürgerbüro möglich.
Weitere allgemeine Informationen zum Thema Hundehaltung in Attendorn