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Hundesteuer Abmeldung

Leistungsnummer: 99102013070000

Sind Sie nicht mehr Besitzer eines Hundes? Dann müssen Sie ihn von der Hundesteuer abmelden.

Kurztext

Ein Hund ist von der Hundesteuer abzumelden, wenn:

  • er stirbt
  • er abhandengekommen ist
  • er verschenkt oder verkauft wurde
  • er ins Tierheim abgegeben wurde
  • Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde umziehen

Die entsprechende Hundesteuermarke für den abgemeldeten Hund muss bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung abgegeben werden. 

Zuständigkeit: Örtliche Steuerbehörde

Volltext

Als Hundehalterin oder Hundehalter müssen Sie Ihren Hund in den folgenden Fällen von der Hundesteuer abmelden: 

  • Tod des Tieres,
  • Verlust des Tieres,
  • Abgabe des Tieres (Veräußerung oder Verschenkung)
  • Abgabe des Tieres ins Tierheim
  • Umzug in eine andere Stadt oder Gemeinde

Die entsprechende Hundesteuermarke für den abgemeldeten Hund ist bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung abzugeben. 

Bei erfolgreicher Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebestätigung oder einen geänderten Steuerbescheid von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Bei Abmeldungen im Dezember erhalten Sie diese Dokumente in manchen Gemeinden nicht. In diesem Fall wird kein neuer Bescheid erstellt.

Zuständig sind die örtlichen Steuerbehörden.

Rechtsgrundlage(n)

Die jeweiligen Hundesteuersatzungen der Städte und Gemeinden. 

 

§ 9 Kommunalabgabengesetz des Bundes (KAG) § 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW)

Erforderliche Unterlagen

Bei Tod des Hundes: 

  • Bescheinigung vom Tierarzt oder Tierkörperbeseitigungsanlage

Bei Verschenkung oder Verkauf des Hundes: 

  • Schenkungs-, Überlassungs- oder Kaufvertrag
  • Anschrift der neuen Hundehalterin / des neuen Hundehalters

Bei Abgabe ins Tierheim: 

  • Aufnahmebescheinigung des Tierheims

Bei Umzug/ Wegzug in eine andere Stadt oder Gemeinde:

  • Um-/Anmeldebestätigung

In jedem Fall muss die Hundesteuermarke bei der Stadt-/ Gemeindeverwaltung wieder abgegeben werden.

Hinweise (Besonderheiten)

Unabhängig von der steuerrechtlichen Abmeldung eines Hundes kann die Abmeldung auch unter die Bestimmungen des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) fallen.

Wie melde ich meinen Hund ab?

Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder anderweitig abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt abzumelden. Die Abmeldung kann persönlich beim Bürgerbüro der Stadt Attendorn bzw. schriftlich per Vordruck, online per Formular, oder persönlich beim Amt für Finanzen und Steuern der Hansestadt Attendorn vorgenommen werden. Die Steuermarke ist zurückzugeben und der neue Hundehalter ist ggf. anzugeben.

Zum Onlineformular

Vordruck Hundesteuer (Abmeldung)

Weitere Informationen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen gewährt werden. Nähere Informationen erhalten Sie bei den Mitarbeitern des Amtes für Finanzen und Steuern.

Die An- und Abmeldung eines Hundes ist auch im Bürgerbüro möglich.

Weitere allgemeine Informationen zum Thema Hundehaltung in Attendorn