Geruchsbeeinträchtigung durch Gülleausbringung
Die Landwirtschaftskammer Münster ist grundsätzlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlung gegen die am 01.07.96 in Kraft getretene Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung) vom 26.01.96. Auch hat die Landwirtschaftskammer die Einhaltung der Regelungen für die Ausbringung von Gülle zu überwachen.
Grundsätzlich ist anzumerken, dass im ländlichen und landwirtschaftlich geprägten Raum gewisse Geruchsbelästigungen durch Gülle ortsüblich, nicht zu vermeiden und hinzunehmen sind. Erst erhebliche Belästigungen berechtigen zum Einschreiten der Behörden. Die Frage der Erheblichkeit der Geruchsbelästigung korrespondiert bei objektiver Würdigung des einzelnen Sachverhaltes nicht nur mit den einzelnen Immissionskonzentrationen sondern auch mit der Geruchsart, der tages- und jahreszeitlichen Verteilung der Einwirkungen, dem Rhythmus, in dem die Belästigungen auftreten, sowie der Nutzung des beeinträchtigten Gebietes.