Geburtszeit
Leistungsnummer: 99027001000000
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Kurztext
- Geburtszeit
- jede Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden
- im Geburtenregister werden Tag, Stunde und Minute der Geburt beurkundet
- zuständig: Standesamt
Volltext
Die Geburt Ihres Kindes ist dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt anzuzeigen. Im dort geführten Geburtenregister werden der Tag, die Stunde und Minute der Geburt beurkundet.
In der Geburtsurkunde wird nur der Tag der Geburt angegeben. Bei Bedarf können Sie aber beim Standesamt eine Bescheinigung über die Geburtszeit beantragen.
Rechtsgrundlage(n)
Weiterführende Informationen
Informationen zur Geburtsanzeige auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen
https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanung-geburt-ihres-kindes-1
Frist
Die Geburt muss angezeigt werden bis: binnen einer Woche nach der Geburt.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist wird der Tag der Geburt nicht mitgerechnet.
Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Kosten
Verwaltungsgebühr für die Anzeige einer Geburt: keine.