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Geburtsurkunde

Leistungsnummer: 99027002000000

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Kurztext

  • Geburtsurkunde
  • dient als amtliche Bescheinigung der Geburt einer Person
  • enthält folgende Angaben:
    - die Vornamen und den Geburtsnamen des Kindes,
    - das Geschlecht des Kindes,
    - Ort und Tag der Geburt,
    - die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes,
    - die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt
  • zuständig: Standesamt

Volltext

Die Geburtsurkunde dient als amtliche Bescheinigung der Geburt einer Person. Sie können jederzeit bei dem Standesamt, in dessen Bereich Sie geboren wurden, eine Geburtsurkunde anfordern. Die Geburtsurkunde wird von dem Standesamt ausgestellt, das die Geburt beurkundet hat.

Die Geburtsurkunde enthält folgende Angaben:

  • die Vornamen und den Geburtsnamen des Kindes,
  • das Geschlecht des Kindes,
  • Ort und Tag der Geburt,
  • die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes,
  • die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.

Sie können die Geburtsurkunde in folgenden Formen erhalten:

  • Geburtsurkunde
  • Internationale Geburtsurkunde
  • Beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtenregister
  • Geburtsurkunde in eingeschränkter Form; darin sind auf Wunsch bestimmte Angaben nicht enthalten: Daten zum Geschlecht, zu den Eltern, zur Religionszugehörigkeit.

Die Zuständigkeit des Standesbeamten in Attendorn ist gegeben, wenn das Kind innerhalb des Standesamtsbezirkes Attendorn geboren wurde (der Wohnort der Eltern ist hier ohne Bedeutung).

Innerhalb einer Woche ist das neugeborene Kind dem Standesbeamten zu melden.

Nicht alle Vornamen sind zulässig, die Entscheidung trifft der Standesbeamte, ggf. auch das Personenstandsgericht.

Bei getrennter Namensführung (kein gemeinsamer Ehename) der Eltern, bestimmen diese einen ihrer Namen zum Geburtsnamen des Kindes.

Die Eltern erhalten die Geburtsurkunden für das Neugeborene erst dann, wenn der Standesbeamte das Kind in das Geburtenregister eingetragen hat.

Bei fehlenden Unterlagen wird die Eintragung der Geburt zurückgestellt (z. B. bei Zweifelsfragen über den Familienstand oder die Staatsangehörigkeit der Eltern des Kindes).

Die Verwaltungsgebühr für eine Urkunde beträgt 10,00 €.

Rechtsgrundlage(n)

Voraussetzungen

Geburtsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.

Antragsberechtigte (Mindestalter: 16 Jahre):

  • die Person, auf die sich die Geburtsurkunde bezieht,
  • die Eltern,
  • der Ehegatte beziehungsweise die Ehegattin oder der Lebenspartner beziehungsweise die Lebenspartnerin (im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG),
  • die direkten Vorfahren und Nachkommen der betroffenen Person (in direkter Linie),
  • Geschwister mit berechtigtem Interesse.

Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten oder Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbaren Titel).

Weiterführende Informationen

Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Personenstandsrecht https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html