Geburtenregister Ausdruck
Leistungsnummer: 99027005250000
Kurztext
- der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister gibt alle beim Standesamt im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes eingetragenen Daten wieder
- bis 31.12.2008 existierte statt des Geburtenregisters ein Geburtenbuch in Papierform
- seit 01.01.2014 wird das Geburtenregister ausschließlich elektronisch geführt, vom 01.01.2009 bis 31.12.2013 war noch eine Registerführung in Papierform möglich
Man erhält den beglaubigten Ausdruck entweder als
- Ausdruck aus dem elektronischen Register (sofern bei dem Standesamt bereits eine elektronische Registrierung erfolgte) oder
- Kopie oder wortgenaue Abschrift des Geburtseintrags aus dem Geburtenbuch
Ausdruck enthält:
- Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und zusätzliche Angaben zu den Eltern),
- später eingetragene Änderungen (zum Beispiel Adoption oder Namensänderung)
Die konkrete Geburtszeit (Stunde und Minute) teilt das Standesamt auf Wunsch eventuell auch mit, ohne dass eine Urkunde ausgestellt werden müsste
Volltext
Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (bis zum 31.12.2008: Geburtenbuch) gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit der in seinem Zuständigkeitsbereich erfolgten Geburt eines Kindes eingetragen hat. Früher erfolgten diese Einträge in Papierform im sogenannten Geburtenbuch. Seit dem 01.01.2014 werden die Geburtenregister nur noch elektronisch geführt. Während einer Übergangszeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2013 war noch eine Registerführung in Papierform möglich.
Sie erhalten den beglaubigten Registerausdruck daher entweder als
- neuen Ausdruck aus dem elektronischen Register (sofern bei Ihrem Standesamt bereits eine elektronische Registrierung erfolgte) oder
- Kopie oder wortgenaue Abschrift des Geburtseintrags aus dem Geburtenbuch.
Außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und zusätzlichen Angaben zu den Eltern) enthält der Ausdruck auch später eingetragene Änderungen, wie etwa Adoption oder Namensänderung.
Die genaue Zeit (Stunde und Minute) Ihrer Geburt teilt Ihnen das Standesamt auf Wunsch eventuell auch mit, ohne dass eine Urkunde ausgestellt werden müsste.
Den beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtsregister benötigen Sie zum Beispiel bei der Anmeldung einer von Ihnen beabsichtigten Eheschließung oder, soweit im Einzelfall erforderlich, bei der Beantragung eines Personalausweises oder Passes.
Die Zuständigkeit des Standesbeamten in Attendorn ist gegeben, wenn das Kind innerhalb des Standesamtsbezirkes Attendorn geboren wurde (der Wohnort der Eltern ist hier ohne Bedeutung).
Innerhalb einer Woche ist das neugeborene Kind dem Standesbeamten zu melden.
Nicht alle Vornamen sind zulässig, die Entscheidung trifft der Standesbeamte, ggf. auch das Personenstandsgericht.
Bei getrennter Namensführung (kein gemeinsamer Ehename) der Eltern, bestimmen diese einen ihrer Namen zum Geburtsnamen des Kindes.
Die Eltern erhalten die Geburtsurkunden für das Neugeborene erst dann, wenn der Standesbeamte das Kind in das Geburtenregister eingetragen hat.
Bei fehlenden Unterlagen wird die Eintragung der Geburt zurückgestellt (z. B. bei Zweifelsfragen über den Familienstand oder die Staatsangehörigkeit der Eltern des Kindes).
Die Verwaltungsgebühr für eine Urkunde beträgt 10,00 €.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Bei persönlichem Erscheinen:
- gültiger Personalausweis oder Pass (bei schriftlicher Bestellung stattdessen beglaubigte Kopie beifügen)
Bei Vertretung:
- schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
- gültiger Personalausweis oder Pass der bevollmächtigten Person
Gegebenenfalls ist ein Nachweis des berechtigten oder des rechtlichen Interesses zu führen.
Voraussetzungen
Ein beglaubigter Registerausdruck kann an folgende Personen ausgestellt werden:
- Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht
- Ehegatte und Ehegattin
- Lebenspartner und Lebenspartnerin (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes)
- Vorfahren und Abkömmlinge, wie zum Beispiel Eltern, Kinder, Enkelkinder,
- Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen (Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn nach Erwägung der Sachlage das Interesse, das auch wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, familiärer oder sonstiger Art sein kann, als gerechtfertigt angesehen wird.); zur Glaubhaftmachung reicht es aus, wenn das vorgebrachte Benutzungsinteresse wahrscheinlich und überzeugend erscheint
- andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Ein rechtliches Interesse ist dann gegeben, wenn die Kenntnis der Geburtsdaten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist.), zum Beispiel durch Vorlage eines Schreibens des Nachlassgerichts, eines gerichtlichen Urteils oder eines vollstreckbaren Titels
- Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein
Formulare
- Schriftform erforderlich: ja
- Verwendung eines Formulars: nein (Wenn die Stadt oder Gemeinde die Online-Bestellung anbietet, kann für die Nutzung dieses Angebots das Ausfüllen eines Antragsformular im Internet erforderlich sein.)
- Persönliches Erscheinen notwendig: nein
Hinweise (Besonderheiten)
Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister ersetzt die frühere Abstammungsurkunde (zum 01.01.2009 abgeschafft).
Die Ausstellung für die gesetzliche Rentenversicherung ist gebührenfrei.
Verfahrensablauf
Persönliche Beantragung
- Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat.
- Zur Legitimation legen Sie Ihren gültigen Personalausweis oder Pass vor.
- Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt.
Vertretung:
- Eine Person Ihres Vertrauens kann für Sie den beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister bestellen und abholen.
- Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin legt dazu neben einer von Ihnen erteilten schriftlichen Vollmacht den eigenen gültigen Personalausweis oder Reisepass vor.
Beantragung per Post oder Telefax
- Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister auszufertigen.
- Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet.
- Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname
- Geburtsdatum und -ort
- Name, Vorname der Eltern
- wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
- Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres gültigen Personalausweises oder Passes bei.
- Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Versand per E-Mail nicht möglich