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Ehefähigkeitszeugnis

Benötigte Unterlagen:

Beide Verlobte sind Deutsche, ledig, volljährig (ehemündig), ohne Kinder:

  • Personalausweis/Reisepass
  • Beglaubigte Ablichtung oder beglaubigter Ausdruck des Geburtsregisters mit Hinweisteil 
  • Aufenthaltsbescheinigung des Meldeamtes (Hauptwohnsitz)

Verlobte, die bereits verheiratet waren, müssen alle Vorehen und deren Auflösung angeben und die letzte Vorehe nachweisen (beglaubigter Ausdruck des Eheregisters der letzten Ehe mit Auflösungsvermerk).

Bei Auslandsberührung (ein Verlobter ist Ausländer) ist auch das ausländische Eherecht zu beachten.

Haben die Verlobten Kinder, so sind hierüber weitere Unterlagen erforderlich.

Hinweis: Eine verbindliche Auskunft über die vorzulegenden Urkunden und die rechtlichen Auswirkungen zum Personenstandsfall kann nur die Standesbeamtin oder der Standesbeamte geben.

Weitere Informationen

Ein Ehefähigkeitszeugnis wird von deutschen Staatsangehörigen verlangt, wenn sie die Ehe vor einem ausländischen Standesbeamten schließen wollen.

Für die Ausstellung des Zeugnisses zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Eheschließende in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend. Hat er sich niemals oder nur vorübergehend in Deutschland aufgehalten, so ist das Standesamt I in Berlin (Schönstedtstraße 5, 13357 Berlin) zuständig.

Das Ehefähigkeitszeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn der beabsichtigten Eheschließung ein Ehehindernis nach deutschem Recht nicht entgegensteht.

Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von 6 Monaten.

Es wird von der deutschen Auslandsvertretung (Konsulat, Botschaft) aufgrund des deutschen Ehefähigkeitszeugnisses eine im Ausland vorzulegende Ehefähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Das ist die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland, dass aus der Sicht des deutschen Rechts der beabsichtigten Eheschließung kein Ehehindernis entgegen steht.

Wollen ausländische Verlobte die Ehe vor einem deutschen Standesbeamten schließen, müssen sie ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen. Dieses wird von der inneren Behörde des Heimatlandes ausgestellt; als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Bescheinigung des zuständigen Konsulates.

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