Baugenehmigung Erteilung
Leistungsnummer: 99012008001000
Kurztext
Voraussetzungen:
- Großer Sonderbau nach § 50 Abs. 2 BauO NRW 2018
- Dem Bauvorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen
(sonstige genehmigungspflichtige Bauvorhaben: s. Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und Genehmigungsfreistellung
Zuständig sind die unteren Bauaufsichtsbehörden der Städte oder Kreise.
Volltext
Das normale Baugenehmigungsverfahren müssen Sie durchführen, wenn Sie einen großen Sonderbau errichten, ändern oder die Nutzung ändern wollen. Ihrem Bauantrag müssen Sie die erforderlichen Unterlagen beifügen.
In diesem Verfahren wird geprüft, ob Ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Geprüft wird z.B. ob das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, die Abstandsflächen eingehalten werden oder die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt.
Sie dürfen erst mit dem Bau beginnen, wenn Sie die Baugenehmigung erhalten haben.
Eine Kopie, ggf. auch in elektronischer Form, der Baugenehmigung und der Bauvorlagen müssen Sie an der Baustelle ab Baubeginn vorhalten. Das Baustellenschild mit dem roten Punkt muss an einem von außerhalb der Baustelle gut sichtbaren Ort angebracht werden.
Untere Bauaufsichtsbehörde
Kreis Olpe
Untere Bauaufsichtsbehörde
Westfälische Straße 75
57462 Olpe
Tel. 02761/81-296
Fax. 02761/94503296
Sprechzeiten:
Dienstag 8.30 - 12.00 Uhr und 14.30 - 17.30 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Informationsseite “Rund ums Bauen“ des Kreis Olpe
Rechtsgrundlage(n)
§75 Landesbauordnung NRW (Baugenehmigung)
§69 Landesbauordnung NRW (Bauantrag)
§§ 29 ff. Baugesetzbuch (BauGB)
Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
§ 65 Baugenehmigungsverfahren (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) § 50 Sonderbauten (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) § 67 Bauvorlageberechtigung (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) § 70 Bauantrag, Bauvorlagen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) § 71 Behandlung des Bauantrages (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) § 72 Beteiligung der Angrenzer und der Öffentlichkeit (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) § 74 Baugenehmigung, Baubeginn (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) § 75 Geltungsdauer der Baugenehmigung (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) § 83 Bauüberwachung (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) § 84 Bauzustandsbesichtigung, Aufnahme der Nutzung (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) §§ 29 ff. Baugesetzbuch (BauGB) Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)Erforderliche Unterlagen
Alle für das Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen Bauvorlagen genannt finden Sie in der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) aufgeführt. Die jeweiligen Vordrucke finden Sie unter Formulare.
- Bauantrag
- Lageplan
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
- Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben eine Betriebsbeschreibung
- Berechnung und Angaben zur Kostenermittlung
- Bescheinigungen und Nachweise der Standsicherheit, des Wärmeschutzes und des Schallschutzes
- Brandschutzkonzept
- Erhebungsbogen für die Baustatistik
- Angaben zum Artenschutz
Gegebenenfalls erforderlich (nicht abschließend):
- Amtlicher Lageplan je nach Grundstücksverhältnissen
- Auszüge aus dem Liegenschaftskatasterbei Vorhaben, im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich
- Nachweis der Bauvorlageberechtigung
- Befreiungs- bzw. Abweichungsantrag, eventuell mit Zustimmungserklärung der Nachbarn
- Ausnahmeantrag
- Berechnung der Wohn- oder Nutzungsflächen
- Stellplatznachweis
- Berechnung der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl, der Anzahl der Vollgeschosse und der Höhe baulicher Anlagen
- Konzept über die Barrierefreiheit für öffentlich zugängliche Gebäude (nur bei der Neuerrichtung) außer Polizei und Justiz
In Papierform müssen Sie die Unterlagen in der Regel in 2- bis 3-facher Ausfertigung einreichen.
Voraussetzungen
Es handelt sich um einen großen Sonderbau.
Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.
Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Formulare
Vordruck zum Antrag für das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW 2018 (Anlage I/1 zur VV BauPrüfVO)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924
alternativ
Verfahrensablauf
Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, große und mittlere kreisangehörige Städte) ein.
Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin/Bauherr und vom Entwurfsverfasser (bauvorlageberechtigte Architektin/Architekt oder bauvorlageberechtigte Bauingenieurin/Bauingenieur unterschrieben werden. Die von einer Fachplanerin/einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen auch von dieser/diesem unterschrieben sein.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von 10 Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind.
Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Halten Sie die hierbei gesetzte Frist um die Unterlagen zu ergänzen nicht ein, so gilt der Antrag als zurückgenommen und es fallen Bearbeitungsgebühren an.
Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde (unter Beteiligung der Gemeinde und von Fachdienststellen), ob dem Bauvorhaben öffentlich - rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Prüfung umfasst insbesondere:
- die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens
- Abstandsflächen
- Barrierefreiheit
- Anforderungen aus dem:
- Brandschutz
- Immissionsschutzrecht (Schall, Erschütterungen, Gerüche, Luftschadstoffe)
- Wasserrecht (Entnahme von Grundwasser, Einleitung von Abwasser)
- Abfallrecht (Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen)
- Natur- und Artenschutzrecht (Einfluss auf geschützte Tierarten, Eingriff in die Natur)
- Denkmalschutz
- Gesundheitsschutz
Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung schriftlich mit:
- Die Baugenehmigung wird erteilt,
- nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
- der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.