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Baugenehmigung Erteilung

Leistungsnummer: 99012008001000

Für die Errichtung, Änderung sowie Nutzungsänderung von (baulichen) Anlagen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung. Für einen großen Sonderbau (z.B. Hochhäuser oder Einkaufszentren) wird die Baugenehmigung im normalen Baugenehmigungsverfahren erteilt, das im Folgenden beschrieben wird. (Für kleine Sonderbauten und sonstige genehmigungspflichtige Bauvorhaben wird die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens erteilt s. hierzu Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und Genehmigungsfreistellung)

Kurztext

Voraussetzungen:

  • Großer Sonderbau nach § 50 Abs. 2 BauO NRW 2018
  • Dem Bauvorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen

(sonstige genehmigungspflichtige Bauvorhaben: s. Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und Genehmigungsfreistellung

Zuständig sind die unteren Bauaufsichtsbehörden der Städte oder Kreise.

 

Volltext

Das normale Baugenehmigungsverfahren müssen Sie durchführen, wenn Sie einen großen Sonderbau errichten, ändern oder die Nutzung ändern wollen. Ihrem Bauantrag müssen Sie die erforderlichen Unterlagen beifügen.

In diesem Verfahren wird geprüft, ob Ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Geprüft wird z.B. ob das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, die Abstandsflächen eingehalten werden oder die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt.

Sie dürfen erst mit dem Bau beginnen, wenn Sie die Baugenehmigung erhalten haben.

Eine Kopie, ggf. auch in elektronischer Form, der Baugenehmigung und der Bauvorlagen müssen Sie an der Baustelle ab Baubeginn vorhalten. Das Baustellenschild mit dem roten Punkt muss an einem von außerhalb der Baustelle gut sichtbaren Ort angebracht werden.

Untere Bauaufsichtsbehörde

Kreis Olpe
Untere Bauaufsichtsbehörde
Westfälische Straße 75
57462 Olpe
Tel. 02761/81-296
Fax. 02761/94503296

Sprechzeiten:
Dienstag 8.30 - 12.00 Uhr und 14.30 - 17.30 Uhr
sowie nach Vereinbarung

Informationsseite “Rund ums Bauen“ des Kreis Olpe

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Alle für das Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen Bauvorlagen genannt finden Sie in der  Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) aufgeführt. Die jeweiligen Vordrucke finden Sie unter Formulare.

  • Bauantrag
  • Lageplan
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
  • Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben eine Betriebsbeschreibung
  • Berechnung und Angaben zur Kostenermittlung
  • Bescheinigungen und Nachweise der Standsicherheit, des Wärmeschutzes und des Schallschutzes
  • Brandschutzkonzept
  • Erhebungsbogen für die Baustatistik
  • Angaben zum Artenschutz

Gegebenenfalls erforderlich (nicht abschließend):

  • Amtlicher Lageplan je nach Grundstücksverhältnissen
  • Auszüge aus dem Liegenschaftskatasterbei Vorhaben, im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich
  • Nachweis der Bauvorlageberechtigung
  • Befreiungs- bzw. Abweichungsantrag, eventuell mit Zustimmungserklärung der Nachbarn
  • Ausnahmeantrag
  • Berechnung der Wohn- oder Nutzungsflächen
  • Stellplatznachweis
  • Berechnung der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl, der Anzahl der Vollgeschosse und der Höhe baulicher Anlagen
  • Konzept über die Barrierefreiheit für öffentlich zugängliche Gebäude (nur bei der Neuerrichtung) außer Polizei und Justiz

In Papierform müssen Sie die Unterlagen in der Regel in 2- bis 3-facher Ausfertigung einreichen.

Voraussetzungen

Es handelt sich um einen großen Sonderbau.

Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.

Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

Formulare

Vordruck zum Antrag für das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW 2018 (Anlage I/1 zur VV BauPrüfVO)

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924

alternativ

https://www.bauportal.nrw/informationen-baurecht/weiterfuehrende-informationen/vordrucke-und-formulare

Verfahrensablauf

Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, große und mittlere kreisangehörige Städte) ein.

Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin/Bauherr und vom Entwurfsverfasser (bauvorlageberechtigte Architektin/Architekt oder bauvorlageberechtigte Bauingenieurin/Bauingenieur unterschrieben werden. Die von einer Fachplanerin/einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen auch von dieser/diesem unterschrieben sein.

Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von 10 Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind.

Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Halten Sie die hierbei gesetzte Frist um die Unterlagen zu ergänzen nicht ein, so gilt der Antrag als zurückgenommen und es fallen Bearbeitungsgebühren an.

Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde (unter Beteiligung der Gemeinde und von Fachdienststellen), ob dem Bauvorhaben öffentlich - rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Prüfung umfasst insbesondere:

  • die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens
  • Abstandsflächen
  • Barrierefreiheit
  • Anforderungen aus dem:
    • Brandschutz
    • Immissionsschutzrecht (Schall, Erschütterungen, Gerüche, Luftschadstoffe)
    • Wasserrecht (Entnahme von Grundwasser, Einleitung von Abwasser)
    • Abfallrecht (Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen)
    • Natur- und Artenschutzrecht (Einfluss auf geschützte Tierarten, Eingriff in die Natur)
    • Denkmalschutz
    • Gesundheitsschutz

Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung schriftlich mit:

  • Die Baugenehmigung wird erteilt,
  • nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
  • der Bauantrag wird abgelehnt.

Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.

Frist

Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage kann die Geltungsdauer der Baugenehmigung bei entsprechender und rechtzeitiger Antragstellung verlängert werden.

Kosten

Die Bearbeitung eines Bauantrages ist stets gebührenpflichtig. Maßgeblich für die Höhe der Gebühr sind Art und Umfang des Bauvorhabens, sie beträgt 1,3% der Rohbausumme. Weitere Gebühren kommen hinzu.

Bearbeitungsdauer

Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Bauantrages, ob dieser vollständig ist. Sobald der Bauantrag vollständig ist, teilt die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrschaft unverzüglich den Eingang des Bauantrages sowie den Zeitpunkt der Entscheidung mit und beteiligt die Gemeinde sowie die zu beteiligenden Fachdienststellen. Die Gemeinde und die beteiligten Fachdienststellen müssen sich innerhalb von zwei Monaten äußern (die Frist kann ausnahmsweise um bis zu 1 Monat verlängert werden). Sobald der Bauantrag vollständig ist und sobald alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, beginnt die Entscheidungsfrist für die Bauaufsichtsbehörde. Diese beträgt im Falle eines Bauantrages im normalen Baugenehmigungsverfahren 3 Monate.