Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
Leistungsnummer: 99012008001001
Kurztext
Regelverfahren für die Mehrheit der Bauvorhaben
Voraussetzungen:
- Genehmigungspflichtiges Bauvorhaben
- Dem Bauvorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen
- Nur eingeschränkte Überprüfung der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften
- Kein Baubeginn ohne Genehmigung
Zuständig für die Erteilung ist die untere Bauaufsicht.
Volltext
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen durchgeführt.
Ausnahmen:
Große Sonderbauten (zum Beispiel Büro- und Verwaltungsgebäude, Hochhäuer, Hotels und große Gewerbebetriebe)
Im einfachen Genehmigungsverfahren beschränkt sich die Prüfung auf einen Teil der baurechtlichen Vorschriften. Sie als Bauherr müssen aber stets alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die vorgeben wie, wo und was man bauen darf, einhalten.
Sie dürfen erst mit dem Bau beginnen, wenn Sie die Genehmigung dafür erhalten haben. Eine Kopie der Baugenehmigungen und Bauvorlagen muss an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.
Untere Bauaufsichtsbehörde
Kreis Olpe
Untere Bauaufsichtsbehörde
Westfälische Straße 75
57462 Olpe
Tel. 02761/81-296
Fax. 02761/94503296
Sprechzeiten:
Dienstag 8.30 - 12.00 Uhr und 14.30 - 17.30 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Informationsseite “Rund ums Bauen“ des Kreis Olpe
Rechtsgrundlage(n)
Sie können auch prüfen, ob ihr Bauvorhaben genehmigungsfrei ist: BauO NRW § 62; https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=39224&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=450915
§ 64 Landesbauordnung 2018 (einfaches Baugenehmigungsverfahren) § 70 Landesbauordnung 2018 (Bauantrag) § 71 Landesbauordnung 2018 (Behandlung des Bauantrages) § 74 Landesbauordnung 2018 (Baugenehmigung, Baubeginn) § 75 Landesbauordnung 2018 (Geltungsdauer der Baugenehmigung) § 83 Landesbauordnung 2018 (Bauüberwachung) §§ 29 ff. Baugesetzbuch (BauGB) Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) BaunutzungsverordnungErforderliche Unterlagen
- Bauantrag
- Lageplan
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
- Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben eine Betriebsbeschreibung
- Berechnung und Angaben zur Kostenermittlung
- Erhebungsbogen für die Baustatistik
- Angaben zum Artenschutz
Gegebenenfalls erforderlich:
- Amtlicher Lageplan je nach Grundstücksverhältnissen
- Auszüge aus dem Liegenschaftskataster bei Vorhaben, im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich
- Bescheinigung des Brandschutzes
- Nachweis der Bauvorlageberechtigung
- Befreiungs- bzw. Abweichungsantrag, eventuell mit Zustimmungserklärung der Nachbarn
- Ausnahmeantrag
- Berechnung der Abstandflächen
- Berechnung der Wohn- oder Nutzflächen
- Stellplatznachweis
- Berechnung der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl, der Anzahl der Vollgeschosse und der Höhe baulicher Anlagen
- Brandschutzkonzept
In Papierform müssen Sie die Unterlagen in der Regel in 2- bis 3-facher Ausfertigung einreichen.
Voraussetzungen
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gilt für alle genehmigungsbedürftigen Anlagen, die keine großen Sonderbauten sind, insbesondere für Wohngebäude bis zur Hochhausgrenze (22m) und für kleinere Gebäude und bauliche Anlagen, soweit diese nicht von der Baugenehmigungspflicht freigestellt sind.
Formulare
- Schriftform erforderlich: Ja, für den Antrag und evtl. erforderliche Bauvorlagen. Bei einer Einreichung über das Bauportal.NRW entfallen die Schriftformerfordernisse. Es gelten die Anforderungen der Verordnung zum Bauportal.NRW.
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Hinweise (Besonderheiten)
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie alternativ zum Baugenehmigungsverfahren eine Genehmigungsfreistellung wählen.
Verfahrensablauf
Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte) ein.
Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin/Bauherr und vom Entwurfsverfasser (Architektin/Architekt oder Bauingenieurin/Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden.
Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Behörden am Verfahren zu beteiligen sind.
Falls erforderlich, benachrichtigt die Bauaufsichtsbehörde die Eigentümer benachbarter Grundstücke (Angrenzer). Diese können dann innerhalb von 2 Wochen Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorbringen.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Bauantrag im Rahmen eines eingeschränkten Prüfungsumfangs auf Übereinstimmung mit den öffentlich - rechtlichen Vorschriften. Die Prüfung beschränkt sich jedoch darauf, ob das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist und wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen, wie Abstandsflächen und Barrierefreiheit, eingehalten wurden. Gegebenenfalls stimmt sie sich mit weiteren Stellen ab, deren Aufgabenbereich berührt wird, zum Beispiel mit der Denkmalschutzbehörde.
Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, wird Ihnen die Entscheidung schriftlich mitgeteilt:
- Die Baugenehmigung wird erteilt,
- nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder
- der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen überprüfen. Die Bauüberwachung kann stichprobenartig durchgeführt werden.
Vor Baubeginn müssen Sie die Grundrissfläche und die Höhenlage der genehmigten baulichen Anlage abstecken. Den Baubeginn müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitteilen.
Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung genehmigter Anlagen müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde jeweils eine Woche vorher anzeigen.
Bauzustandsbesichtigungen werden bei Fertigstellung des Rohbaus und bei der abschließenden Fertigstellung genehmigter Anlagen durchgeführt.
Feuerungsanlagen dürfen Sie erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb nehmen.