Baugenehmigung Befreiung
Leistungsnummer: 99012008010000
Volltext
Für die Errichtung, Änderung sowie Nutzungsänderung von (baulichen) Anlagen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung.
Zu den baulichen Anlagen zählen auch zum Beispiel Aufschüttungen und Abgrabungen, Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, Sport- und Spielflächen, Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze.
Auch für verfahrensfreie Bauvorhaben besteht die Möglichkeit, die Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen zu beantragen (s. hierzu Baugenehmigung Erteilung bei Abweichung).
Untere Bauaufsichtsbehörde
Kreis Olpe
Untere Bauaufsichtsbehörde
Westfälische Straße 75
57462 Olpe
Tel. 02761/81-296
Fax. 02761/94503296
Sprechzeiten:
Dienstag 8.30 - 12.00 Uhr und 14.30 - 17.30 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Informationsseite “Rund ums Bauen“ des Kreis Olpe
Rechtsgrundlage(n)
Die Beseitigung von baulichen Anlagen ist in der Regel anzeigepflichtig (s. hierzu im Einzelnen Abbruchgenehmigung Erteilung). In welchen Fällen die Beseitigung von Anlagen und Gebäuden verfahrensfrei ist, ergibt sich aus § 62 Abs. 3 BauO NRW 2018.
Für bestimmte Wohngebäude und bestimmte andere bauliche Anlagen, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen kommt auch die Genehmigungsfreistellung in Frage (s. hierzu § 63 BauO NRW 2018 und Genehmigungsfreistellung.
Es gibt aber auch Bauvorhaben, die weder einer Baugenehmigung, noch einer Anzeige oder Vorlage sonstiger Unterlagen bedürfen. Dies sind die in § 62 Abs. 1 BauO NRW 2018 aufgeführten verfahrensfreien Bauvorhaben.
Unter welchen Voraussetzungen Nutzungsänderungen verfahrensfrei sind, kann § 62 Abs. 2 BauO NRW 2018 entnommen werden und verfahrensfreie Beseitigungen sind in § 62 Abs. 3 BauO NRW 2018 aufgeführt.
Von der Frage, ob ein Vorhaben verfahrensfrei errichtet werden darf, ist allerdings die Frage zu trennen, ob das Vorhaben auch materiell legal ist (d.h. ob das Vorhaben dort, wo es errichtet werden soll auch so wie geplant errichtet werden darf). Denn die Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, zum Beispiel das Abstandsflächenrecht oder örtliche Bauvorschriften sowie Festsetzungen in einem Bebauungsplan, einzuhalten (s. § 60 Abs. 2 BauO NRW 2018). Dies bedeutet, dass auch ein verfahrensfreies Bauvorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die an (bauliche) Anlagen gestellt werden, übereinstimmen muss. Anderenfalls wird die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde repressiv einschreiten.
§ 62 Baugenehmigungsverfahren (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) § 60 Baugenehmigungsverfahren (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)Voraussetzungen
Das Bauvorhaben ist im Katalog des § 62 BauO NRW 2018 als verfahrensfreies Bauvorhaben aufgeführt.
Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Weiterführende Informationen
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie zweifeln, ob die von Ihnen beabsichtigte Baumaßnahme baugenehmigungs- bzw. anzeigepflichtig ist oder aber verfahrensfrei errichtet werden kann, wenden Sie sich bitte an Ihre untere Bauaufsichtsbehörde.