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Autowaschen

Reinigung von Fahrzeugen und Gegenständen

  • Auf Verkehrsflächen dürfen Kraftfahrzeuge, Anhänger und andere Gegenstände nicht gewaschen oder gereinigt werden, wenn dadurch Verunreinigungen hervorgerufen werden können.
  • Das Reinigen oder Absprühen von Motoren, der Unterseite von Kraftfahrzeugen, Anhängern oder sonstiger öliger Gegenstände sowie die Vornahme des Ölwechsels ist auf Verkehrsflächen untersagt.
  • In Anlagen dürfen Kraftfahrzeuge, Anhänger oder sonstige Gegenstände nicht gewaschen oder gereinigt werden.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften können nach den Bestimmungen der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Hansestadt Attendorn (Straßenordnung) vom 06.03.92 mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.

Autowaschen auf unbefestigtem Grund

Es gibt keine Rechtsvorschriften, die das Waschen von Fahrzeugen auf privaten Grundstücksflächen untersagen.

Zu beachten ist allerdings der "Allgemeine Besorgnisgrundsatz" des § 1 a Wasserhaushaltsgesetz (WHG), wonach jedermann verpflichtet ist, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer (oder das Grundwasser) verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten und eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen und somit die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

Daraus folgt, dass das Versickern von Abwässern in unbefestigtem Gelände, die beim Waschen von Fahrzeugen entstehen und mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sind, - insbesondere wenn durch Aussprühen und Abspritzen von Radkästen, Fahrzeugunterboden, Motor etc. ölhaltige Substanzen freigesetzt werden - , unzulässig ist. Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt sich in der Regel der Besuch einer Waschstraße.

Ordnungswidriges Verhalten wird durch den Kreis Olpe als Untere Wasserbehörde mit Bußgeld geahndet.

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