Anzeigepflicht nach § 14 Sprengstoffgesetz
Leistungsnummer: 99089044000000
Kurztext
- Anzeigepflicht nach § 14 Sprengstoffgesetz - Verkauf von Kleinfeuerwerk und Kleinstfeuerwerk anmelden
- Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) der Kategorien F1 und F2 muss der zuständigen Behörde angezeigt werden
- Veränderungen gegenüber der Erstanzeige müssen erneut angezeigt werden
- Die Einstellung des Verkaufs von Feuerwerk muss ebenfalls umgehend angezeigt werden
- Die Anzeige muss Angaben zur verantwortlichen Person / Leitung der Verkaufsstelle bzw. Filiale enthalten
- Zuständig: Bezirksregierungen
Volltext
Wenn Sie den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) der Kategorien F1 und F2 beabsichtigen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vorher anzeigen. Die Sicherheit und der Gesundheitsschutz von Beschäftigten und Dritten haben oberste Priorität beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen im gewerblichen Bereich ist hierfür eine Grundvoraussetzung.
- Wenn Sie jährlich wiederkehrend Feuerwerk verkaufen wollen, reicht die einmalige Anzeige aus.
- Eine erneute Anzeige wird dann erforderlich, wenn sich gegenüber der Erstanzeige Veränderungen ergeben haben (z. B. Änderung der Anschrift, Änderungen bei den verantwortlichen Personen).
- Wenn Sie den Verkauf von Feuerwerk dauerhaft einstellen oder die Verkaufseinrichtung dauerhaft schließen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde umgehend anzeigen.
Für jede Verkaufseinrichtung muss ausreichend Aufsichtspersonal für Verkauf und Aufbewahrung zur Verfügung stehen. Diese Personen sind durch innerbetriebliche Organisation mit der Aufsicht zu beauftragen und mindestens eine Person über 18 Jahre ist als verantwortliche Person ggü. der Behörde anzuzeigen.
Kleine Mengen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 dürfen genehmigungsfrei aufbewahrt werden. Wenn Sie Mengen darüber hinaus aufbewahren möchten, benötigen Sie eine Genehmigung gemäß § 17 Sprengstoffgesetz.
Rechtsgrundlage(n)
§ 14 Sprengstoffgesetz (SprengG)
§ 14 Sprengstoffgesetz (SprengG)Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Sie müssen Angaben zur Leitung der Verkaufsstelle/Filiale sowie zur verantwortlichen Person machen
Voraussetzungen
- Verkauf von Pyrotechnik der Kategorien F1 und F2 (Einzel- und Kleinfeuerwerke)
- Beauftragung einer verantwortlichen Person
Formulare
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Hinweise (Besonderheiten)
Der Verkauf und die Lagerung von Silvesterfeuerwerk sind mit besonderen Gefahren verbunden. Informieren Sie sich vor Aufnahme der Tätigkeit darüber, was sie beim Verkauf beachten müssen.
Verfahrensablauf
Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.
Wenn Sie die Anzeige gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach § 14 SprengG erfüllt.
Erst wenn Sie die Anzeigepflicht nach § 14 SprengG erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.