Anzeige einer Fehlgeburt Bescheinigung
Leistungsnummer: 99027009022000
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Volltext
Das Standesamt der Kommune, in der die Fehlgeburt erfolgte, stellt Ihnen auf Wunsch eine Bescheinigung über die Fehlgeburt aus. Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn das Kind
- bei der Trennung vom Mutterleib keine Anzeichen des Lebens (Herzschlag, pulsierende Nabelschnur oder natürliche Lungenatmung) gezeigt hat
- oder weniger als 500 Gramm wog und nicht die 24. Schwangerschaftswoche erreicht hat.
- Wenn die Fehlgeburt bei einer Mehrlingsgeburt geschah, wird sie Ihnen als Totgeburt beurkundet, wenn mindestens ein anderes Kind als Lebend oder Totgeburt zu beurkunden ist.
Verfahrensablauf
Die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Fehlgeburt erfolgt folgendermaßen:
- Sie zeigen die Fehlgeburt beim zuständigen Standesamt mündlich oder schriftlich an.
- Sie reichen die erforderlichen Unterlagen ein.
- Anschließend stellt Ihnen das Standesamt auf Wunsch die Bescheinigung über die Fehlgeburt aus.
Voraussetzungen
Es müssen für die Bescheinigung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- es fand eine Fehlgeburt statt
- diese wurde gegenüber dem Standesamt angezeigt.
Eine Anzeige ist nur möglich, wenn Ihnen bei der Lebendgeburt die Personensorge zugestanden hätte, das heißt:
- Sie als Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet oder
- Sie haben als unverheiratete Eltern vor der Geburt eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben oder
- Sie sind die Mutter.
Erforderliche Unterlagen
Für die Anzeige einer Fehlgeburt benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier von Ihnen als Eltern
-
wenn Sie als Eltern miteinander verheiratet sind oder waren, zusätzlich:
- Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
- Geburtsurkunden, wenn Ihre Geburtsdaten nicht aus der Eheurkunde hervorgehen
-
wenn Sie als Eltern nicht miteinander verheiratet sind, zusätzlich:
- Geburtsurkunde der Mutter
- wenn die Vaterschaft bereits anerkannt wurde: Geburtsurkunde des Vaters und Erklärung über Vaterschaftsanerkennung
- gegebenenfalls Sorgeerklärungen
-
wenn sich der Name eines Elternteils geändert hat:
- Nachweis über die Namensänderung
-
als Nachweis der Fehlgeburt:
- eine von einer Ärztin oder einem Arzt beziehungsweise einer Hebamme oder einem Geburtshelfer ausgestellte Bescheinigung über die Fehlgeburt oder
- Mutterpass, wenn daraus die Fehlgeburt ersichtlich wird oder
- Bescheinigung über die Bestattung der Fehlgeburt
-
zur Erstellung der Bescheinigung:
- Angabe zum vorgesehenen Familien- und den vorgesehenen Vornamen des Kindes
Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen,wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Kosten
Frist
Rechtsgrundlage(n)
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 18 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 19 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 20 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 21 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 22 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 23 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 31 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung PStV)
- § 33 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung PStV)