Anzeige des Beginns oder der Beendigung des selbständigen Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe bei der Handwerkskammer
Leistungsnummer: 99058027000000
Kurztext
- Anzeige des Betriebsbeginns oder der Beendigung eines zulassungspflichtigen Handwerks:
- Auf die Anzeige des Betriebsbeginns folgt das Verfahren zur Eintragung in die Handwerksrolle.
- Die Anzeige der Beendigung hat ein Verfahren auf Löschung aus der Handwerksrolle zur Folge.
- Handwerksrolle als Register aller Inhaber*innen eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks im stehenden Gewerbe (nicht Reisegewerbe oder Marktverkehr), ausgeübt von
- natürlichen und
- juristischen Personen sowie
- rechtsfähigen Personengesellschaften.
- Es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Anzeige des Betriebsbeginns und der Beendigung eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe durch den/die Gewerbetreibende*n.
- Frist: Sofort bei Aufnahme oder Beendigung der Handwerkstätigkeit.
- Zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt.
Volltext
Die Handwerksrolle ist ein Register, in dem sich alle
- natürlichen und
- juristischen Personen sowie
- rechtsfähigen Personengesellschaften
eintragen müssen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betreiben. Damit dieses Register richtig geführt werden kann, besteht eine gesetzliche Verpflichtung des Unternehmers bzw. Unternehmens zur Anzeige des Beginns oder der Beendigung des selbständigen Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks gegenüber der Handwerkskammer. Die Anzeige des Betriebsbeginns löst ein Verfahren zur Eintragung in die Handwerksrolle aus. Indes führt die Anzeige der Beendigung zur Einleitung eines Antragsverfahrens auf Löschung aus der Handwerksrolle.
Rechtsgrundlage(n)
§ 16 Abs. 2 Handwerksordnung (HwO)
https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__16.html
§ 16 Absatz 2 Handwerksordnung (HWO)Erforderliche Unterlagen
Die Anzeige des Betriebsbeginns eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe kann formlos erfolgen, muss aber bestimmte Angaben enthalten, zu denen bei juristischen Personen die Namen der gesetzlichen Vertreter bzw. bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter gehören. Daran schließt sich das eigentliche Eintragungsverfahren in die Handwerksrolle an, für das ein entsprechender Antrag zu stellen ist. Ebenso kann die Anzeige der Betriebsbeendigung zunächst formlos erfolgen. Es löst ein Antragsverfahren auf Löschung aus der Handwerksrolle aus.
Voraussetzungen
Die Anzeige des Betriebsbeginns eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist erforderlich, wenn zumindest wesentliche (Teil-) Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks ausgeübt werden sollen und kein
- unwesentlicher Nebenbetrieb oder
- Hilfsbetrieb oder
- Reisegewerbe bzw. Markverkehr
vorliegt. Eine vollständige Liste der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO). Nebenbetriebe von Unternehmen sind in die Handwerksrolle einzutragen, wenn zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten in mehr als nur unerheblichem Umfang ausgeübt und dabei Waren zum Absatz an Dritte produziert oder Leistungen für Dritte erbracht werden. Ein nicht eintragungspflichtiger Hilfsbetrieb liegt vor bei unselbständigen, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebs dienenden Betrieben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie Arbeiten für den Hauptbetrieb oder für andere dem Inhaber des Hauptbetriebs ganz oder überwiegend gehörende Betriebe ausführen, oder aber Leistungen an Dritte bewirken, die als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen Überlassung üblich sind.
Die Anzeige der Beendigung des Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe und die daran anschließende Löschung aus der Handwerksrolle kann aus unterschiedlichen Gründen erfolgen, zu denen etwa die Aufgabe des Geschäftsbetriebs oder eine Betriebsverlegung in einen anderen Kammerbezirk gehören.
Formulare
- Anzeige des Betriebsbeginns und der Beendigung sind formfrei möglich. Für das der Anzeige des Betriebsbeginns nachgelagerte Eintragungs- bzw. Löschungsverfahren nutzen Sie bitte die entsprechenden Anträge Ihrer zuständigen Handwerkskammer.
- Schriftform für Anzeige erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Informationen
Verfahrensablauf
Die Anzeige des Beginns oder der Beendigung des Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks ist gebührenfrei, nicht indes ein sich an die Anzeige des Betriebsbeginns anschließendes Eintragungsverfahren.