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Fundsache melden

Persönliche Angaben

Informationen zur Fundsache

Eigentumserwerb

Meldet sich die Verliererin/der Verlierer des Gegenstandes innerhalb einer sechsmonatigen Verwahrungsfrist nicht, werden Sie als Finder, soweit Sie Eigentumserwerb angemeldet haben, rechtzeitig von uns benachrichtigt. Die Aushändigung des Gegenstandes erfolgt dann unter Erhebung folgender Verwaltungsgebühren:

 

Wert Verwaltungsgebühr
bis 25,00 € gebührenfrei
bis 150,00 € 5,00 €
bis 500,00 € 10,00 €
über 500,00 € 15,00 €
je weitere angefangene 500,00 € zusätzlich 15,00 €

Auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an dem Fund

Ich beachte, dass Fundsachen, die zur Speicherung elektronischer Daten genutzt werden können (z.B. Digitalkamera oder Handy), aus Datenschutzgründen nicht an mich als Finder ausgehändigt werden dürfen.

Finderlohn

Die Auszahlung des Finderlohns ist keine Verwaltungssache des Bürgerbüros; auf Finderlohn besteht ein zivilrechtlicher Anspruch gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 971, 978 BGB).

Auf Finderlohn

Aufwendungsersatz

Sofern Ihnen durch die Fundsache Aufwendungen entstanden sind, können Sie unter Umständen einen Ersatz dafür verlangen (Näheres siehe § 970 BGB).

Aufwendungsersatz

Aushändigung an den Eigentümer

Sofern Sie Finderlohn beanspruchen oder Sie Aufwendungen geltend machen, können Sie die Aushändigung der Fundsache an den Eigentümer/Empfangsberechtigten durch das Fundbüro von Ihrer Zustimmung abhängig machen.

Aushändigung der Fundsache an den Eigentümer

Übergabe des Fundes an das Bürgerbüro


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