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Bezeichnung*
Beschreibung
Fundort*
Funddatum
Meldet sich die Verliererin/der Verlierer des Gegenstandes innerhalb einer sechsmonatigen Verwahrungsfrist nicht, werden Sie als Finder, soweit Sie Eigentumserwerb angemeldet haben, rechtzeitig von uns benachrichtigt. Die Aushändigung des Gegenstandes erfolgt dann unter Erhebung folgender Verwaltungsgebühren:
Auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an dem Fund
verzichte ich*erhebe ich Anspruch*
Ich beachte, dass Fundsachen, die zur Speicherung elektronischer Daten genutzt werden können (z.B. Digitalkamera oder Handy), aus Datenschutzgründen nicht an mich als Finder ausgehändigt werden dürfen.
Zur Kenntnis genommen*
Die Auszahlung des Finderlohns ist keine Verwaltungssache des Bürgerbüros; auf Finderlohn besteht ein zivilrechtlicher Anspruch gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 971, 978 BGB).
Auf Finderlohn
Sofern Ihnen durch die Fundsache Aufwendungen entstanden sind, können Sie unter Umständen einen Ersatz dafür verlangen (Näheres siehe § 970 BGB).
Aufwendungsersatz
mache ich nicht geltend*mache ich geltend*
Sofern Sie Finderlohn beanspruchen oder Sie Aufwendungen geltend machen, können Sie die Aushändigung der Fundsache an den Eigentümer/Empfangsberechtigten durch das Fundbüro von Ihrer Zustimmung abhängig machen.
Aushändigung der Fundsache an den Eigentümer
auch ohne meine Zustimmung*nur mit meiner Zustimmung*
Ich werde den Fundgegenstand in den nächsten Tagen im Bürgerbüro Attendorn abgeben. *
Bitte beachten Sie, dass auf der nächsten Seite Ihre Angaben bestätigt werden müssen, um das Formular abzusenden.
(Mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder)