Wer sich in seinem Privathaushalt von anderen gegen Entgelt helfen lässt, der kann einen Teil seines Aufwandes gegen seine Steuerzahlung an das Finanzamt aufrechnen. Das heißt: Die Zahlungen werden nicht lediglich vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen, sondern mindern unmittelbar die Steuern. Dabei handelt es sich um "haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse" sowie um "haushaltsnahe Dienstleistungen".
Das Gesetz sieht gleich vier verschiedene Möglichkeiten vor, den Fiskus zu beteiligen – zum Teil sogar kombinierbar.
1.
Wer in seinem Haushalt eine Hilfe auf 400-€-Basis beschäftigt, bei dem ermäßigt sich die Einkommensteuer um 10 Prozent seines Aufwandes, maximal um 510 € im Jahr. Dieser Betrag wird auf jeden Fall dann erzielt, wenn das Monatssalär der Teilzeitkraft 400 € beträgt, weil auch die darauf (vom "Arbeitgeber") zu zahlenden Abgaben "Aufwand" sind.
2.
Wird in einem Privathaushalt ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis ausgeübt (wofür also auf jeden Fall mehr als 400 € monatlich an Gehalt aufgewendet werden), so steigt der abzugsfähige Betrag zwar nur auf 12 Prozent – das aber bis zu 2.400 € im Jahr. Auf diese Weise kann ein Arbeitsverhältnis mit bis zu 20.000 € Jahresverdienst steuerwirksam genutzt werden (was sich im oberen Bereich naturgemäß nur Begüterte erlauben können).
3.
Haushaltsnahe "Dienstleistungen" werden von Dienstleistern erbracht, die also in keinem Arbeitsverhältnis zum Privathaushalt stehen. Hier geht es um die "professionelle" Reinigung der Wohnung/des Hauses, um Gartenarbeiten, Hof fegen, Schnee räumen, Wäsche bügeln, Fenster putzen, Anstreichen und Tapezieren sowie um die Mithilfe bei Umzügen bis hin zur Zubereitung von Mahlzeiten. 20 Prozent der dafür gezahlten Beträge können Peer Steinbrück in Rechnung gestellt werden – maximal 600 € im Jahr, die bei einem Gesamtaufwand von 3.000 € im Jahr erreicht sind.
4.
Entgelte für Pflege- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen, die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung beziehen, mindern ebenfalls die Steuern (wobei das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung abgezogen wird). Auch hier beträgt der Abzug 20 Prozent, so dass maximal 600 € im Jahr von der Steuerschuld abgesetzt werden können, woraus sich ebenfalls ein Aufwand von 3.000 € ergibt.
Schließlich können auch in Privathaushalten durchgeführte Handwerkerleistungen (ohne Material) die Steuerschuld mindern: wiederum bis zu 600 € im Jahr (bei einem Aufwand von mindestens 3.000 €).
In jedem Fall haben die Finanzämter bisher die Vorlage der Überweisungsbelege oder Kontoauszüge verlangt, bevor der Fiskus sich spendabel zeigte. Denn nur unbare Zahlungen dürfen steuermindernd anerkannt werden. Erfreuliche Neuerung: Die Belege sowohl für die haushaltsnahen Dienstleistungen als auch für die Handwerkerleistungen müssen künftig nicht mehr mit der Steuererklärung dem Finanzamt eingereicht werden. Es genügt, sie für "finanzamtliche Rückfragen" bereitzuhalten. Das gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008.
Dass die Steuerspargeschenke nur denjenigen zugute kommen, die tatsächlich Steuern zahlen, versteht sich. Viele Rentner sind deshalb davon ausgenommen. Wer nicht zahlt, der kann nicht "sparen".
(von Wolfgang Büser)
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