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28.12.2011: Auch "Lebenspartner" sollen den Splitting-Spartarif wählen können

Eingetragene Lebenspartner müssen bei der Lohn- und Einkommensteuer vorläufig wie Ehegatten behandelt werden. Das hat das Finanzgericht Köln im Fall zweier erwerbstätiger Lebenspartner entschieden, die das so genannte Faktorverfahren bei der Steuerklasse IV auf ihre Arbeitsverdienste angewandt haben wollten. Dem Buchstaben des Gesetzes folgend, lehnte das Finanzamt ab.

Die Kölner Richter hoben diesen Bescheid insoweit auf und verfügten zugleich, dass die gewünschte Eintragung auf der Steuerkarte vorzunehmen sei. Das solle jedenfalls so lange gelte, bis das Bundesverfassungsgericht (bei dem bereits seit 2006 und 2007 entsprechende Verfahren anhängig sind - AZ: 2 BvR 909/06 und 288/07) gegebenenfalls anders entscheidet.

Das höchste Verfassungsgericht hatte Mitte 2010 die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig angesehen. Das Finanzgericht hält es "für möglich, dass auch das Einkommensteuerrecht insoweit verfassungswidrig ist". (FG Köln, 4 V 2831/11)

(von Wolfgang Büser, Kamen)

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