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Schwarzarbeit: Ohne Rechnung heißt nicht auch "ohne Garantie"

Natürlich kann niemand genau sagen, wie viel Geld die Bundesbürger in Schwarzarbeit investieren. Es wäre ja keine „Schwarz“arbeit mehr. Doch wird geschätzt, dass sich der Gesamtbetrag auf viele Milliarden Euro beläuft – pro Jahr. Doch wann handelt es sich um Arbeit, die im Dunkeln, also verborgen vor den Augen des Fiskus stattfindet?

Nachbarschaftshilfe, also die gelegentliche Mitarbeit, um zum Beispiel beim Rasenmähen oder Äpfel pflücken „Gesellschaft zu leisten“, jedenfalls nicht. Doch gesetzlich verboten ist es, wenn ein angestellter Maurer in seiner Freizeit Häuser hochzieht. Oder wenn die arbeitslose Frisörin in ihrer Wohnung einen Frisiersalon betreibt. Oder wenn der als Arbeitnehmer beschäftigte Gärtner regelmäßig am Wochenende dafür sorgt, dass die Anpflanzungen auf zahlreichen Privatgrundstücken nicht verkommen.

Und eindeutig „schwarz“ arbeiten auch diejenigen, die Sozialleistungen beziehen, etwa Arbeitslosengeld I oder II beziehungsweise Krankengeld, daneben aber einen Obsthandel betreiben oder sich sonst wie gewerblich betätigen. Schließlich: Auch wer über die Internetplattform „eBay“ regelmäßig Geschäfte abwickelt, die über das Angebot privat nicht mehr benötigter Sachen weit hinausgehen, aber nicht per Gewerbeschein – und erst recht nicht beim Finanzamt - „angemeldet“ sind, kann wegen Schwarzarbeit belangt werden. Die Finanzämter fahnden angeblich sehr intensiv nach „Powersellern“, die durch besonders aktives Tun ihren Status erworben haben.

Nach dem Schwarzarbeitsgesetz sind jedoch nur Arbeiten „in erheblichem Umfang“ illegal. Wo konkret die Grenze gezogen werden muss, das steht dort nicht. Kann es auch nicht, weil nicht sämtliche Lebenssachverhalte in Gesetzesbuchstaben gegossen werden können. Es kommt auf die Dauer, die Häufigkeit und vor allem das Ausmaß der Arbeiten an – und darauf, ob dies alles nicht aus Gefälligkeit, sondern in der Absicht geschieht, (vielleicht sogar regelmäßig und am Finanzamt sowie gegebenenfalls den Sozialversicherern vorbei) Geld zu verdienen.

Das bedeutet: Wer unentgeltlich für andere tätig ist, sei es für Nachbarn, Freunde oder Verwandte, der arbeitet nicht „schwarz“. Dasselbe gilt für die ehrenamtliche Betätigung in Vereinen, auch wenn dafür eine „Aufwandsentschädigung“ fließt. Selbst wenn beim Hausbau eines Kollegen unbezahlt die Kelle geschwungen wird, liegt keine unerlaubte Schwarzarbeit vor – sogar dann, wenn dies „auf Gegenseitigkeit“ geschieht und damit Bauarbeiterlöhne gespart werden.

Wird schwarz gearbeitet, dann sollten sich beide Parteien klar darüber sein, dass sie Risiken eingehen. Zum einen, ertappt zu werden und Bußgeld berappen zu müssen, und zwar vom Auftragnehmer wie vom Auftraggeber. Zum anderen, dass der Schwarzarbeiter Pfusch geliefert hat und den Steuersparer in dem Bewusstsein zurücklassen will, dass er nicht einmal Schadenersatzansprüche geltend machen könne. Begründung: Der Vertrag sei ja nichtig, er müsse dafür also auch nicht einstehen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht das anders. Auch wenn sich ein Bauherr und ein Handwerker darauf verständigt hätten, die Arbeit "schwarz" durchzuführen, bedeute das nicht automatisch, dass der Handwerker Gewährleistungsansprüche wirksam ausschließen könne. Nachdem die Vorinstanzen die mit "Ohne-Rechnung-Abrede" geschlossenen Verträge für nichtig erklärt hatten (mit der Folge, dass die Handwerker für eingetretene Schäden nicht ersatzpflichtig seien), kam der BGH zum umgekehrten Ergebnis: Der Auftragnehmer verhalte sich treuwidrig, wenn er den gesetzwidrigen Vorteil der Schwarzarbeit zugleich nutze, um für mangelhafte Arbeiten nicht einstehen zu müssen. Hier ging es um die Abdichtung einer Terrasse und in einem zweiten Fall um Vermessungsarbeiten. (AZ: VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07)

Apropos Bußgeld. Das Gesetz sieht drastische Geldbußen vor: je nach Ver-gehen können 1.000 bis zu 300.000 Euro fällig werden - für Schwarzarbeiter wie für deren Auftraggeber. Arbeitgeber von Schwarzarbeitern können wegen Straftaten wie Steuerhinterziehung (Lohn- und Gewerbesteuern wurden nicht abgeführt) oder nicht überwiesener Sozialversicherungsbeiträge belangt werden; Bezieher von Sozialleistungen wegen Betruges oder „Erschleichens von Sozialleistungen“. Das Strafmaß reicht von einer Geldstrafe bis zur mehrjährigen Haftstrafe.

So steht es im Gesetz:

Nach dem Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz liegt Schwarzarbeit unter anderem in folgenden Fällen vor:

* Ein Beschäftigungsverhältnis wird unter Missachtung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten ausgeübt
* Ein Bezieher von Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Krankengeld) nimmt eine Beschäftigung auf, ohne dies seinem Leistungsträger mitzuteilen
* Ein Gewerbe wird ohne Gewerbeanmeldung ausgeübt
* Ein Handwerk wird ohne Eintrag in die Handwerksrolle ausgeübt.

Vom Gesetz nicht erfasst sind „nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete“ Dienst- oder Werkleistungen, die

* von Angehörigen oder Lebenspartnern
* aus Gefälligkeit
* im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
*im Wege der Selbsthilfe im Sinne des 2. Wohnungsbaugesetzes
erbracht werden. Als „nicht nachhaltig auf Gewinn Gerichtet“ gilt insbesondere eine Tätigkeit, die „gegen geringes Entgelt“ ausgeübt wird.

(von Wolfgang Büser"

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