Auch wenn es sich um die „dritte Säule“ der Alterssicherung handelt: Betriebsrenten sind vielfach nur ein „Zubrot“. Das Gesetz trägt dem – wenn auch in engen Grenzen - Rechnung und stellt pflichtversicherte Rentner mit geringen Betriebsrenten von Beitragszahlungen an die Kranken- und Pflegekasse frei.
Als gering wird dabei 2011 eine monatliche Betriebsrente von 131,25 (bisher: 127,75) Euro angesehen. Bis zu diesem Betrag dürfen Betriebe oder Pensionskassen also Betriebsrenten nicht um Kranken- und Pflegekassen-Beiträge schmälern. Allerdings sind mehrere Betriebsrenten zusammenzuzählen. Schon wenige Cent mehr als 131,25 Euro führen zur vollen Beitragspflicht, was rund knapp 23 Euro an Monatsbeitrag ausmacht. Es wird also nicht nur die den Freibetrag übersteigende Betriebsrente mit Beiträgen belegt.
Einmal im Jahr können aber auch an sich beitragsfreie Betriebsrenten beitragspflichtig werden: wenn es eine Sonderzuwendung gibt. Wird mit einer solchen Gratifikation der Freibetrag von 131,25 Euro überschritten, so sind davon wiederum Beiträge abzuführen.
Tipp 1: Die Beitragszahlung kann vermieden werden, wenn statt des Urlaubs- oder Weihnachtsgeldes pro Monat ein Zwölftel davon zur Betriebsrente hinzugeschlagen wird. Ergibt die „neue“ Betriebsrente maximal 131,25 Euro im Monat, so bleibt sie voll beitragsfrei.
Tipp 2: Möglich ist es auch, eine Beitragszahlung für eine nur geringe Überschreitung der Geringfügigkeitsrente dadurch zu vermeiden, dass auf den übersteigenden Betrag verzichtet wird. Das müsste jedoch in der entsprechenden Versorgungsordnung so angeboten sein oder individuell mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
Bei freiwillig krankenversicherten Rentnern sind die Betriebsrenten unabhängig von ihrer Höhe voll beitragspflichtig. Denn bei ihnen kommt es auf alle „Einnahmen zum Lebensunterhalt“ an.
(von Wolfgang Büser, Kamen)
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